Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 08.10.2019 – VerfGH 39/19.VB-3

ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1008.VERFGH39.19VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e:

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I.

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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1. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt den sich aus § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen nicht.

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Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprü-fung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Be-schwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Ver-fassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behand-lung des Begehrens gegeben werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19 –, Seite 4 des Beschlussabdrucks). Die Begründungspflicht umfasst auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19 –, Seite 4 des Be-schlussabdrucks). Dem nachzukommen, legt dem Beschwerdeführer keine unzumutbaren Anstrengungen auf (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019    – VerfGH 1/19 –, Seite 4 des Beschlussabdrucks).

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Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Bei den beiden von dem Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüssen des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelt es sich um Rechtsmittelentscheidungen, mit denen das Oberlandesgericht über Beschwerden des Beschwerdeführers gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf entschieden hat. Beide Beschlüsse nehmen in ihrer Begründung auf die Gründe der jeweils angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug. Der Beschwerdeführer hat die Entscheidungen des Amtsgerichts indes weder vorgelegt noch nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich zu deren Inhalt vorgetragen. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich auch nicht nachvollziehbar und vollständig entnehmen, was der Beschwerdeführer und die weiteren Beteiligten des familiengerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht im Einzelnen vorgebracht haben.

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Auf dieser Grundlage ist dem Verfassungsgerichtshof eine verfassungsrechtliche Sachprüfung nicht möglich.

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2. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer vor ihrer Erhebung den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat (§ 54 Satz 1 VerfGHG).

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Der Beschwerdeführer macht geltend, das Oberlandesgericht habe mit dem Erlass der beiden angegriffenen Beschlüsse u.a. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19 und 4/19 –, juris, Rn. 28, und vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19 –, juris, Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22). Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19 –, juris, Rn. 11).

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Dass der Beschwerdeführer gegen die beiden angegriffenen, hier nicht mehr mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Beschlüsse des Oberlandesgerichts vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine – nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte – Anhörungsrüge erhoben hat oder dass eine solche Rüge von vornherein aussichtslos gewesen wäre, ist hier nicht ersichtlich.

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II.

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Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.