Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 05.11.2019 – VerfGH 33/19.VB-1
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1105.VERFGH33.19VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer weder bezüglich seiner nachbarschaftlichen Auseinandersetzung noch im Hinblick auf das seiner Ansicht nach unzureichende Tätigwerden der Verwaltungs- und Strafermittlungsbehörden vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg beschritten und diesen damit nicht ausgeschöpft hat (§ 54 VerfGHG).
Weiter genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen, denn der Beschwerdeführer macht schon nicht geltend, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, sondern beschwert sich allgemein über behördliches Verhalten.
2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gem. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.