Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 14.01.2020 – VerfGH 54/19.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0114.VERFGH54.19VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig

zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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2. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf (std. Rspr., zuletzt VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB.3 –, juris, Rn. 2 m.w.N.). An einer solchen substantiierten Begründung fehlt es hier schon deshalb, weil der Beschwerdeführer lediglich die Anwendung des § 158 Abs. 7 FamFG (Ersatz von Aufwendungen des Verfahrensbeistands) durch das Amtsgericht – Familiengericht – und das Oberlandesgericht als fehlerhaft rügt, ohne darzulegen, dass er hierdurch in seinen beschwerdefähigen Grundrechten unmittelbar und gegenwärtig verletzt ist. Alleine der Umstand, dass das Amtsgericht und Oberlandesgericht nicht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers gefolgt sind, bedeutet weder, dass die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung fehlerhaft ist, noch, dass er dadurch in seinen Grundrechten verletzt ist.

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3. Zudem ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer hat gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 24. September 2019 mit Schriftsatz vom 05. Oktober 2019 eine Anhörungsrüge erhoben, über die nach seinen Angaben noch nicht entschieden worden ist. Dies hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf eine etwaige Gehörsverletzung, sondern auch hinsichtlich weiterer Verstöße gegen Grundrechte aus der Landesverfassung unzulässig ist (vgl. hierzu VerfGH Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2013, VfGBbg 33/12, BeckRS 2013, 47798 m.w.N.).

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Der Verfassungsgerichtshof muss auch nicht vor Erschöpfung des Rechtswegs über die vom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde gem. § 54 Satz 2 VerfGHG NRW sofort entscheiden, denn sie ist weder von allgemeiner Bedeutung noch entsteht dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird.

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4. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren Begründung ab.

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5. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.