Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 28.01.2020 – VerfGH 70/19.VB-2
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0128.VERFGH70.19VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Sie genügt jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG. Der Beschwerdeführer gibt den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, weder aus sich heraus verständlich noch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wieder. Damit ermöglicht er dem Verfassungsgerichtshof nicht eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, juris, Rn. 6).
Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.