Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 17.03.2020 – VerfGH 68/19.VB-3

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0317.VERFGH68.19VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e:

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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2. Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer sich gegen den "Verlust der Arbeit und Wohnung durch kriminelle Kölner Gerichte" wendet, ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht (vgl. VerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, juris, Rn. 6). Zu einer substantiierten sowie aus sich heraus verständlichen Begründung gehört insbesondere, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19 –, juris, Rn. 20). Der Beschwerdeführer legt mit seiner Verfassungsbeschwerde aus den umfangreichen von ihm geführten Rechtsstreitigkeiten lediglich einzelne Urteile und Beschlüsse vor. Im Hinblick auf diese Entscheidungen, die aus den Jahren 1997 bis 2014 stammen, ist außerdem zum einen nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführer den jeweiligen Rechtsweg nach § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft hat; zum anderen ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde von einem Monat gewahrt hat, vgl. § 55 Abs. 1 VerfGHG.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.