Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 24.04.2020 – VerfGH 50/20.VB-1
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0424.VERFGH50.20VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen einen Erlass des Ministers der Justiz wendet, ist er entgegen den sich aus Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VerfGHG ergebenden Anforderungen nicht unmittelbar betroffen. Der Erlass bedarf, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, der Umsetzung durch die Leiterin der Justizvollzugsanstalt. Erst durch diese Umsetzung kann der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt sein (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. April 2020 – VerfGH 40/20.VB-3, S. 5 des Beschlussabdrucks zu Weisungen des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministers, demnächst abrufbar unter www.vgh.nrw.de).
b) Soweit er sich dagegen wendet, dass die Anstaltsleitung in Umsetzung dieses Erlasses im offenen Vollzug anlässlich der Corona-Pandemie Besuche in der Justizvollzugsanstalt und alle Freigänge von Häftlingen untersagt hat, hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht den Rechtsweg erschöpft.
Ist gegen die behauptete Verletzung eines der in der Landesverfassung enthaltenen Rechte der Rechtsweg zulässig, kann gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 109 StVollzG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 9. April 2020 – VerfGH 43/20.VB-3, juris, Rn. 3). Hiervon hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er sich bislang lediglich an den Minister der Justiz, den Beirat der Justizvollzugsanstalt Remscheid, den Landtag, die Dienstaufsichtsbehörde und die CDU Nordrhein-Westfalen gewendet.
Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 54 Satz 2 VerfGHG ist nicht angezeigt. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass ihm die Rechtswegerschöpfung unzumutbar sein könnte, zumal er auch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG stellen kann.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.