Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 16.06.2020 – VerfGH 54/20.VB-2
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0616.VERFGH54.20VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe des § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Der Beschwerdeführer muss bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). Ob der Beschwerdeführer diese Anforderungen im fachgerichtlichen Verfahren erfüllt hat, ist keiner Prüfung zugänglich. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde mit der Begründung verworfen, dass die Nachprüfung des amtsgerichtlichen Urteils aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben habe. Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 344 StPO gebotene und für die Prüfung des Oberlandesgerichts maßgebliche Rechtsbeschwerdebegründung weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.