Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 14.07.2020 – VerfGH 61/20.VB-3

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0714.VERFGH61.20VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig

zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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I.

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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen Restitutionsantrag nach § 185 FamFG, mit dem der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens verfolgt.

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1. Mit Urteil vom 22. Dezember 1975 – 13 C 18/71 – stellte das Amtsgericht Aachen in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren fest, dass der Beschwerdeführer der Vater eines am 28. Juli 1970 nichtehelich geborenen Kindes ist. In einem Restitutionsklageverfahren hiergegen wies das Oberlandesgericht Köln die Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 10. Juli 1995 – 16 U 2/89 – zurück. Seine Entscheidung stützte das Oberlandesgericht unter anderem auf ein serologisches Sachverständigengutachten, wonach eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,999994 % bestand, und auf Tragezeitgutachten, wonach das Kind aus dem vom Beschwerdeführer zugestandenen Geschlechtsverkehr im Dezember 1969 stammen konnte.

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Mit Schriftsatz vom 1. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht unter Beifügung zweier frauenärztlicher Tragezeitgutachten aus den Jahren 2002 und 2019 Verfahrenskostenhilfe für einen erneuten Restitutionsantrag. Das Oberlandesgericht hatte bereits zuvor durch Beschluss vom 7. Januar 2020 im Verfahren 14 UF 198/19 einen gleich gerichteten Verfahrenskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. März 2020 wies es mit Beschluss vom 16. April 2020 „aus den unverändert fortbestehenden Gründen“ des am 7. Januar 2020 im Verfahren 14 UF 198/19 ergangenen Beschlusses als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig zurück. Eine vom Beschwerdeführer hiergegen eingelegte „Beschwerde“ beschied das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 28. April 2020 dahin, dass das Verfahren mit dem Beschluss vom 16. April 2020 abgeschlossen sei und es damit sein Bewenden habe.

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2. Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 16. und 28. April 2020 hat der Beschwerdeführer mit einem am 7. Mai 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Verfassungsbeschwerde erhoben. Bereits zuvor hatte er gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2020 im Verfahren 14 UF 198/19 Verfassungsbeschwerde eingelegt (Verfahren VerfGH 10/20.VB-3). Zur Begründung der neuerlichen Verfassungsbeschwerde führt der Beschwerdeführer aus, sich hierfür auf den demokratischen Rechtsstaat und Art. 1 Abs. 1 GG zu stützen. Des Weiteren beanstandet er eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Gerichte.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Auf die Begründung in dem weiteren Beschluss vom heutigen Tag (Verfahren VerfGH 10/20.VB-3) wird insoweit verwiesen.

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Auch die vorliegende Verfassungsbeschwerde genügt den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen nicht. Nur bei großzügiger Betrachtung ist ihr überhaupt eine Nennung von Grundrechten zu entnehmen, die durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt sein sollen. Wiederum setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht hinreichend mit den angefochtenen Beschlüssen des Oberlandesgerichts vom 16. und 28. April 2020 auseinander.

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2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.