Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 25.08.2020 – XI ZR 190/19

ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIZR190.19.0

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 15 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.

Ellenberger

Joeres

Grüneberg

Menges

Derstadt