Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 22.09.2020 – VerfGH 122/20.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0922.VERFGH122.20VB2.00

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen der im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG entsprechend anzuwendenden §§ 114 ff. ZPO nicht vorliegen. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgend unter 2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Daher kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.

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Für die Entscheidung über den ebenfalls gestellten Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ist der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig. Nach § 4 Abs. 1 BerHG entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht.

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2. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat (vgl. § 54 VerfGHG) und inwieweit die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil die Ausführung oder Anwendung materiellen Bundesrechts in Rede steht (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen nicht die Möglichkeit aufgezeigt hat, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

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3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.