Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 22.09.2020 – VerfGH 79/20.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0922.VERFGH79.20VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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I.

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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seiner Hunde „Abi“ (eine Dobermann-Hündin) und „Lupo“ (ein Schäferhund-Sibirian-Husky-Mix) auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW), nachdem diese eine Katze getötet hatten.

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Die gegen die entsprechende für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2019 ab. Mit Beschluss vom selben Tag lehnte es außerdem den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab.

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Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem unter 1. angegriffenen Beschluss vom 20. April 2020 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Regelungen des Landeshundegesetzes zur gebundenen Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden im Einzelfall entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht verfassungswidrig seien. Es sei grundsätzlich sachgerecht und naheliegend, die Gefährlichkeitsfeststellung an bestimmte von einem Hund gezeigte und andere Rechtsgüter gefährdende oder verletzende Verhaltensweisen anzuknüpfen, und dabei auch einen einmaligen Vorfall, bei dem ein anderes Tier zu Tode gekommen sei, genügen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei das Gesetz nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Gefährlichkeitsfeststellung grundsätzlich bis zum Tod des Hundes bestehen bleibe. Es könne Situationen geben, in denen nach einem einmaligen, einen der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW verwirklichenden Verhalten aufgrund Zeitablaufs, des Alterungsprozesses des Hundes bzw. ergriffener und/oder durch den Amtsveterinär nachvollzogener Trainingsmaßnahmen die Gefährlichkeit des Hundes entfallen könne. Dann gebiete es der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung zu entscheiden.

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Mit weiterem Beschluss vom 20. April 2020 verwarf das Oberverwaltungsgericht die gegen den unter 4. angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil sie sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Schilderung des Sachverhalts und der Prozessgeschichte sowie die wörtliche Wiedergabe des Antrags auf Zulassung der Berufung. Soweit sie sich überhaupt näher mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen befasst, beschränkt sie sich darauf, die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung als „contra legem“ und „zirkelschlüssig“ zu kritisieren, weil es einerseits die strikte Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 1 Nr. 6 LHundG als gebundene Entscheidung postuliere, mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens aber zugleich eine Ermessensentscheidung fordere. Dabei unterlegt der Beschwerdeführer dem Oberverwaltungsgericht jedoch eine Argumentationsstruktur, die in dessen Entscheidung so nicht angelegt ist. Er blendet von vornherein aus, dass der gerichtliche Hinweis auf die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens ersichtlich nicht die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG als gebundene Entscheidung in Frage stellen soll. Im Wege des Wiederaufgreifens könne vielmehr – so das Oberverwaltungsgericht – auf später eintretende Umstände reagiert werden, die die ursprünglich gegebene Rechtmäßigkeit des Dauerverwaltungsakts der Gefährlichkeitsfeststellung entfallen lassen können.

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2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.