Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 10.11.2020 – VerfGH 159/20.VB-3
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1110.VERFGH159.20VB3.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
G r ü n d e :
Die Kammer ist gemäß § 60 Satz 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), für die Entscheidung über die Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zuständig.
Das Verfahren ist einzustellen, weil der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde sowie den zugehörigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 insgesamt für erledigt erklärt hat und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.
Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. Der Verfassungsgerichtshof kann gem. § 63 Abs. 5 VerfGHG die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann dabei insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 71/20.VB-2, juris, Rn. 7). Gemessen daran gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten wäre. Dass in der zwischenzeitlichen Aufhebung oder Neufassung der angegriffenen Maßnahmen ein „Anerkenntnis“ zugunsten des Beschwerdeführers zu sehen sein soll, ist nicht anzunehmen.