Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 01.12.2020 – VerfGH 150/20.VB-3
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1201.VERFGH150.20VB3.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine ihm mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 bekannt gegebene ablehnende Entscheidung des Petitionsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2020. Gegenstand der Petitionsentscheidung waren Änderungsvorschläge des Beschwerdeführers zum parlamentarischen Petitionsverfahren in Nordrhein-Westfalen.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen.
Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Gegen rechtswidrige Behandlungen von Petitionen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1988 – 1 BvR 644/88, NVwZ 1989, 953 = juris, Rn. 1, vom 27. September 2012 – 2 BvR 1558/11, NVwZ-RR 2012, 1 = juris, Rn. 7, und vom 12. März 2020 – 2 BvR 264/20, juris, Rn. 1). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG vorliegen. Eine andere Ausnahme vom Rechtswegerschöpfungsgebot kommt ebenfalls nicht in Betracht.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.