Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 01.12.2020 – VerfGH 150/20.VB-3

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1201.VERFGH150.20VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

1

G r ü n d e :

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine ihm mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 bekannt gegebene ablehnende Entscheidung des Petitionsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2020. Gegenstand der Petitionsentscheidung waren Änderungsvorschläge des Beschwerdeführers zum parlamentarischen Petitionsverfahren in Nordrhein-Westfalen.

4

II.

5

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen.

6

Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Gegen rechtswidrige Behandlungen von Petitionen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1988 – 1 BvR 644/88, NVwZ 1989, 953 = juris, Rn. 1, vom 27. September 2012 – 2 BvR 1558/11, NVwZ-RR 2012, 1 = juris, Rn. 7, und vom 12. März 2020 – 2 BvR 264/20, juris, Rn. 1). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG vorliegen. Eine andere Ausnahme vom Rechtswegerschöpfungsgebot kommt ebenfalls nicht in Betracht.

7

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.