Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 13.04.2021 – VerfGH 26/21.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0413.VERFGH26.21VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie in Bezug auf den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 29. Dezember 2020 – S 6 SF 45/20 AB RG – unzulässig und hinsichtlich des Beschlusses des Sozialgerichts Aachen vom 27. Januar 2021 – S 6 SF 45/20 AB RG – jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. Von einer Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG abgesehen, weil der Beschwerdeführer zuvor mit Schreiben vom 10. Februar 2021 und vom 10. März 2021 auf die Unzulässigkeit bzw. offensichtliche Unbegründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2021 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.

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2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.