Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 13.04.2021 – VerfGH 51/21.VB-3

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0413.VERFGH51.21VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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G r ü n d e :

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I.

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Mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beanstandet der Beschwerdeführer das Unterlassen der Bundesregierung und der Landesregierungen, Ultraviolettlichtanlagen in die Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie einzubeziehen.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Soweit sich der Beschwerdeführer gegen ein Unterlassen der nordrhein-westfälischen Landesregierung wendet, ist die Möglichkeit der Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG). Soweit er sich auch gegen das Unterlassen der Bundesregierung und der Regierungen anderer Länder wendet, handelt es sich überdies nicht um einen nach Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG zulässigen Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen; diese ist nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen zulässig.

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

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3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.