Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 23.04.2021 – VerfGH 30/21.VB-3

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0423.VERFGH30.21VB3.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

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G r ü n d e :

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I.

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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Versagung von Prozesskostenhilfe durch ein Zivilgericht, an das er sich wegen der fristlosen Kündigung eines Bankkontovertrages wandte.

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II.

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1. Die Kammer entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht klargestellt hat, ob sich seine Erklärung, er habe seine Verfassungsbeschwerde „vorsorglich fristwahrend erhoben“, auch auf den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezieht.

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.

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a) Nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

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Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt sind, ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Zudem sind erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit endgültig vereitelte. Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 27, m. w. N.).

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b) Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde derzeit nicht zulässig ist. Sie genügt jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen.

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Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.).

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Diesen Anforderungen wird die den maßgeblichen Sachverhalt allenfalls in groben Zügen schildernde Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 60 Satz 1 i. V. m. § 59 Abs. 2 Satz 3   VerfGHG).