Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 27.04.2021 – VerfGH 3/21.VB-3

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0427.VERFGH3.21VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Ungeachtet des Umstandes, dass das Schreiben vom 23. November 2020 bereits Gegenstand der Verfassungsbeschwerde 188/20.VB-1 ist, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil ein solches gerichtliches Hinweisschreiben nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 14/21.VB-2, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2018 – 1 BvR 1370/18, juris, Rn. 3).

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Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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2. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.