Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 27.04.2021 – VerfGH 56/21.VB-2
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0427.VERFGH56.21VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie aus den im Hinweisschreiben vom 30. März 2021 genannten Gründen unzulässig ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 5. April 2021 stehen dem nicht entgegen. Soweit er sich darin erstmals gegen die Landesregierung, die Landräte und die Bürgermeisterin der Stadt Coesfeld wendet, ist jedenfalls auch nicht ersichtlich, dass er gegen deren (nicht hinreichend konkret benannte) Maßnahmen gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat oder hiervon ausnahmsweise abgesehen werden kann.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.