Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 06.05.2021 – B 2 U 4/21 S

ECLI:DE:BSG:2021:060521BB2U421S0

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Durch Beschluss vom 23.2.2021 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Beschwerde gegen den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG Detmold vom 8.1.2021 (S 14 U 1/21 ER) als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 7.3.2021 Beschwerde eingelegt.

II

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Antragsteller nicht beachtet.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.