Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 18.05.2021 – VerfGH 52/21.VB-1
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0518.VERFGH52.21VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung führte der Anwaltsgerichtshof aus, das beabsichtigte Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers – seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft – habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ihm gegenüber sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtskräftig widerrufen worden. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt, den Eintritt des Vermögensverfalls, nicht weiter Rechtsanwalt sein könne. Deshalb sei ein neuerlicher Zulassungsantrag solange unzulässig, wie keine konkreten Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage, hier für eine Ordnung der Vermögensverhältnisse, vorhanden seien. Für eine nach dem Zulassungswiderruf erfolgte Konsolidierung der Vermögensverhältnisse sei mangels anderweitigen Vortrags des Beschwerdeführers nichts ersichtlich. Daher habe die Rechtsanwaltskammer den Antrag als unzulässig zurückweisen können. Da der Beschwerdeführer auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren seine Vermögensverhältnisse nicht näher dargelegt habe, sei für eine hinreichende Erfolgsaussicht seiner Verpflichtungsklage auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nichts ersichtlich.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses auseinander. Er zeigt auch sonst nicht auf, dass die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts eines seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte beruhen könnte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2021 – VerfGH 141/20.VB-3, juris, Rn. 16). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.