Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 15.06.2021 – VerfGH 79/21.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0615.VERFGH79.21VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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G r ü n d e :

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1. Die gegen die Anordnung der sog. Maskenpflicht durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) gerichtete Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Der ursprünglich angegriffene § 3 der Coronaschutzverordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a) ist nicht mehr in Kraft. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer insoweit gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, erschöpft hat oder hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Dasselbe gilt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde auf die am 28. Mai 2021 in Kraft getretene Bestimmung des § 5 der Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b) über die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske, medizinischen Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske erstrecken sollte.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.