Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 06.07.2021 – VerfGH 59/21.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0706.VERFGH59.21VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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1. Auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage eines Mitwirkungsauschlusses der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. E., des Richters Dr. S. und der stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs C und Prof. Dr. X gemäß § 14 VerfGHG kommt es hier nicht an. Richter C ist zum 1. Juni 2021 aus seinem Amt ausgeschieden. Die weiteren Richter sind gemäß dem für Kammerverfahren gefassten Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG) nicht zur Mitwirkung an diesem Verfahren berufen.

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2. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt insbesondere deshalb nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzt, weshalb seine beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO sei und weshalb seine dagegen erhobene Anhörungsrüge unbegründet sei (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 22/21.VB-1, juris, Rn. 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).