Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 06.07.2021 – VerfGH 82/21.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0706.VERFGH82.21VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

1

G r ü n d e :

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht ausreichend begründet ist. Es ist bereits nicht erkennbar, gegen welche konkreten Entscheidungen der Beschwerdeführer sich wendet. Er gibt allein eine Reihe von Aktenzeichen an, ohne weitere Einzelheiten zu den angegriffenen Entscheidungen mitzuteilen oder sie vorzulegen. Da die Entscheidungen nach Angaben des Beschwerdeführers zwischen Oktober 2012 und Dezember 2019 ergangen sind, ist zudem die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG offensichtlich nicht gewahrt.

4

Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.