Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 18.08.2021 – B 2 U 106/21 B

ECLI:DE:BSG:2021:180821BB2U10621B0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

2

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund (Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Verfahrensmängel, § 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG) hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.