Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 18.08.2021 – B 2 U 106/21 B
ECLI:DE:BSG:2021:180821BB2U10621B0
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund (Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Verfahrensmängel, § 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG) hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).