Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 02.09.2021 – VerfGH 101/21.VB-2
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0902.VERFGH101.21VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Strafaufschub gemäß § 456 StPO durch Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 19. August 2021 und 27. August 2021 – jeweils 201 Js 90/20 V – wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen.
Sie ist gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen diese beiden Entscheidungen unter dem 25. August 2021 und dem 28. August 2021 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat.
Abgesehen davon ist sie weder schriftlich (§ 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) noch in qualifizierter elektronischer Form (§ 18a VerfGHG), sondern mit einfacher E-Mail und damit formunwirksam eingereicht worden. Überdies ist jedenfalls auch der Rechtsweg in Gestalt eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 2 StPO nicht erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Es ist nicht ersichtlich, dass hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).