Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 02.09.2021 – VerfGH 101/21.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0902.VERFGH101.21VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Strafaufschub gemäß § 456 StPO durch Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 19. August 2021 und 27. August 2021 – jeweils 201 Js 90/20 V – wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen.

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Sie ist gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen diese beiden Entscheidungen unter dem 25. August 2021 und dem 28. August 2021 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat.

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Abgesehen davon ist sie weder schriftlich (§ 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) noch in qualifizierter elektronischer Form (§ 18a VerfGHG), sondern mit einfacher E-Mail und damit formunwirksam eingereicht worden. Überdies ist jedenfalls auch der Rechtsweg in Gestalt eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 2 StPO nicht erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Es ist nicht ersichtlich, dass hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).