Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 02.11.2021 – VerfGH 34/21.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1102.VERFGH34.21VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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I.

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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf. Mit dieser wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 55 Euro wegen fahrlässigen verbotswidrigen Durchsuchens von bereit gestelltem Sperrmüll.

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Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Bestimmungen des § 25 Abs. 5 und § 35 Abs. 1 Nr. 14 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Wuppertal sein Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzten. Das in der Abfallwirtschaftssatzung geregelte und an Unbefugte gerichtete Verbot des Durchsuchens bereitgestellter Abfälle sowie der Heraus- und Wegnahme von Gegenständen sei unverhältnismäßig.

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II.

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt.

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Mangels Vorlage der Rechtsbeschwerdeschrift oder Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts ist schon nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit der Beschwerdeführer der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genüge getan und bereits das Oberlandesgericht mit seinen verfassungsrechtlichen Einwänden konfrontiert hat.

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Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht hinreichend mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Oberlandesgericht hat zentral auch darauf abgestellt, dass die beanstandeten Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung nach Art eines abstrakten Gefährdungstatbestandes schon dem unbeabsichtigten und vom Unbefugten womöglich unerkannten Durcheinanderbringen von Müll entgegenwirken sollen, um dessen Abholung zu gewährleisten. Hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht hinreichend ein.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).