Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 02.11.2021 – VerfGH 84/21.VB-3
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1102.VERFGH84.21VB3.00
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
G r ü n d e :
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen bietet seine Verfassungsbeschwerde nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2. Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer unter anderem das Fehlen eines „unionsrechtlichen Schadensersatzgesetzes“ beanstandet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Es ist jedenfalls nicht die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Schon deshalb kommt auch die von ihm begehrte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG oder an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.