Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 09.11.2021 – VerfGH 113/21.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1109.VERFGH113.21VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

1

G r ü n d e :

2

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen mehrere gerichtliche Entscheidungen u. a. im Zusammenhang mit seinem Ausbleiben in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).