Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 07.12.2021 – VerfGH 138/21.VB-1
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1207.VERFGH138.21VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Das Infektionsschutzgesetz ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand. Nach Art. 75 Nr. 5 LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde nur gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Das Infektionsschutzgesetz ist hingegen eine Maßnahme des Bundesgesetzgebers.