Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 18.01.2022 – VerfGH 95/21.VB-2
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0118.VERFGH95.21VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen eines Amtsgerichts in einem Schadensersatzprozess nach einem Verkehrsunfall wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Justizgewähranspruchs aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG wegen Nichtzulassung der Berufung rügt, setzt er sich nicht hinreichend mit der Begründung des Amtsgerichts in dessen Beschluss über die Anhörungsrüge dazu auseinander, weshalb die Berufung nicht zuzulassen gewesen sei. Zwar greift er diese Ausführungen teilweise auf, aber nicht in zusammenhängender Erörterung mit der hier erhobenen Rüge einer Verletzung des Justizgewähranspruchs. Auch das bloße Hineinkopieren verfahrensleitender Schriftsätze und beanstandeter gerichtlicher Entscheidungen in seine Verfassungsbeschwerde, die das Herausfiltern der für die Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung relevanten Umstände dem Verfassungsgerichtshof überlässt, genügt nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 – VerfGH 41/20.VB-1, juris, Rn. 3).
2. Aus denselben Gründen hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend aufgezeigt.
Soweit er mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht ohnehin lediglich seine Einwendungen aus der Anhörungsrüge wiederholt, ohne sich hinreichend mit den darauf bezogenen Ausführungen des Amtsgerichts in dessen Anhörungsrügebeschluss auseinanderzusetzen, wie dies mit dem Vorwurf der Überraschungsentscheidung der Fall ist, zielt sein Vorbringen im Kern lediglich auf die für die Gehörsrüge nicht maßgebliche materielle Rechtsanwendung des Amtsgerichts ab (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 – VerfGH 88/21.VB-1, BeckRS 2021, 24221, Rn. 13). Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hinreichend hervor, dass das Amtsgericht dabei zentrales Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder gewürdigt haben könnte. Im Gegenteil hat es sich mit der zentral im Raum stehenden Frage der zugrunde zu legenden Berechnungsmethode mit näherer Begründung befasst, ist dabei aber der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt.
3. Soweit der Beschwerdeführer schließlich einen Verstoß gegen das sich aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot rügt, hat er dies ebenfalls nicht substantiiert begründet. Es fehlt an der hinreichenden Auseinandersetzung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu den Maßstäben der Ermessensausübung bei der Bemessung der Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die Möglichkeit aufzuzeigen, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts sachlich nicht zu rechtfertigen, sondern objektiv willkürlich ist, das heißt unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 – VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 12).
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).