Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 11.02.2022 – VerfGH 11/21.VB-2
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0211.VERFGH11.21VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung der Kostenerstattung nach Erledigung einer Untätigkeitsklage in einem sozialgerichtlichen Verfahren wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 7. Dezember 2020 wendet, fehlt ihm jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 29. März 2021 entschieden, das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Kostentragung dem Grunde nach fortzuführen. Daraufhin hat es mit Beschluss vom 16. Juni 2021 eine erneute, die ursprüngliche Entscheidung vom 7. Dezember 2020 ersetzende Kostenentscheidung mit derselben Beschlussformel, aber veränderter Begründung getroffen.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss vom 16. Juni 2021 wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Eine nur selektive Befassung genügt von vornherein nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 20/21.VB-2, juris, Rn. 9, m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer rügt eine objektiv willkürliche Auslegung und Anwendung des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG, weil das Sozialgericht ihm entgegen der eindeutigen Regelung dieser Rechtsnorm abverlangt habe, mit Blick auf eine pandemiebedingte Ausnahmesituation die Erhebung der Untätigkeitsklage zunächst anzukündigen. Diese Rechtsnorm betrifft allerdings die Zulässigkeit und Begründetheit der Untätigkeitsklage, für die auch das Sozialgericht das Erfordernis einer vorherigen Sachstandsanfrage verneint hat. Davon zu unterscheiden sind aber die hier in Rede stehende Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG, nachdem die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt wurde, und die dafür geltenden Maßstäbe. Hierzu hat das Sozialgericht unter Berufung auf sozialgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass die Kostentragungspflicht der Behörde bei an sich zulässiger und begründeter Untätigkeitsklage nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entfallen könne und ein vergleichbarer Fall hier deshalb vorliege, weil der Beklagte den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers ausdrücklich aufgefordert habe mitzuteilen, ob er an seiner Kostennote festhalte, und bejahendenfalls eine Bescheidung in Aussicht gestellt habe. Mit dieser die Kostenentscheidung des Sozialgerichts tragenden Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.