Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 22.03.2022 – VerfGH 28/22.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0322.VERFGH28.22VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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G r ü n d e :

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I.

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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde vom 18. März 2022, die am 21. März 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, gegen zwei vollstreckungsrechtliche Entscheidungen, den Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 25. Mai 2021 und den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 16. Februar 2022 über eine sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen.

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Die Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 45/20.VB-2, juris, Rn. 17). Dafür muss er den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa weitere Entscheidungen, Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Aus dem Vortrag muss sich auch ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 2).

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Die vorstehenden Anforderungen verfehlt die Verfassungsbeschwerde in vielfältiger Weise. Bezüglich des angegriffenen Haftbefehls, mit dem ausweislich seines Inhalts die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO erzwungen werden soll, wird etwa weder deutlich, warum dadurch Grundrechte verletzt sein sollen, noch lässt sich nachvollziehen, ob der Beschwerdeführer insoweit den gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu beschreitenden Rechtsweg erschöpft hat. Auch hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Bochum, der wohl ein weiteres, von dem Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen unabhängiges Zwangsvollstreckungsverfahren betrifft, wird nicht deutlich, warum die Entscheidung Grundrechte des Beschwerdeführers verletzen soll. Dies gilt umso mehr, als mit der Verfassungsbeschwerde die dem landgerichtlichen Beschluss vorausgehende amtsgerichtliche Entscheidung nicht vorgelegt wird, ohne welche die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung nicht ausreichend verständlich ist, weil sich das Landgericht darin umfänglich auf den Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts bezieht.

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.