Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 30.03.2022 – IV ZR 158/21

ECLI:DE:BGH:2022:300322BIVZR158.21.0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 7. Zivilsenat - vom 27. April 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 34.607 € (Hauptforderung gemäß Klageantrag zu 1; die mit dem Antrag zu 2 geltend gemachten Kosten für die vorgerichtliche Einholung des Sachverständigengutachtens sind als Nebenforderung nach § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen)

Prof. Dr. Karczewski

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann

Dr. Bommel