VG Bayreuth Urteil vom 19.02.2025 – B 8 K 22.95
Tenor 1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Klageantrags zu 2.) im Schriftsatz des Klägers vom 17. Januar 2022 (Feststellung der Verpflichtung zur Übernahme der Jugendhilfemaßnahmen in die eigene örtliche Zuständigkeit durch den Beklagten) eingestellt.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die im Zeitraum vom 25. Juli 2019 bis 27. Januar 2024 aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 407.843,16 EUR für das Kind A. … sowie in Höhe von 78.638,67 EUR für das Kind B. … sowie Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 207.038,69 EUR ab 3. Februar 2022 und von 200.804,47 EUR ab 5. Dezember 2024 (für A. ...) und aus dem Betrag von 41.027,54 EUR ab 3. Februar 2022 und von 37.611,13 EUR ab 5. Dezember 2024 (für B. ...) zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten Kostenerstattung für die Aufwendung von Jugendhilfemaßnahmen.
Die Eltern der Kinder A. … und B. … (A. und B.) waren verheiratet und hatten bis 1. August 2018 einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis … Die beiden Kinder sind ehelich geboren, die elterliche Sorge oblag beiden Elternteilen gemeinsam. Die Eltern hatten sich getrennt und verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet. Die Mutter lebte seit 1. August 2018 im Landkreis …, der Vater wohnt seit 5. November 2018 im Landkreis … Der Beklagte gewährte für die Familie in den Zeiträumen 11. Dezember 2014 bis 24. Juni 2015 und 1. Dezember 2015 bis 31. Juli 2018 eine Jugendhilfemaßnahme gem. § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe). Seit 12. Juni 2018 wurde vom Beklagten in örtlicher Zuständigkeit gem. § 87 SGB VIII für beide Kinder eine Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII durchgeführt. Die Kinder wurden über die …Jugendhilfe … gemeinsam in einer Bereitschaftspflegefamilie im Landkreis des Klägers untergebracht. Die Sozialpädagogische Familienhilfe wurde zum 31. Juli 2018 beendet (Bescheide vom 2. August 2018).
Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … Juni 2018 wurden im Rahmen einer einstweiligen Anordnung der sorgeberechtigten Mutter Teile der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung, Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen, Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII, Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten) entzogen. Der ebenso gemeinsam sorgeberechtigte Vater übte ab diesem Zeitpunkt diese Rechte alleine aus. Dem Vater wurde durch den Beschluss aufgegeben, den Aufenthalt der Kinder in den jeweiligen Pflegestellen oder Einrichtungen nicht ohne vorherige Zustimmung des Jugendamts und des Gerichts zu verändern. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss wurde durch Entscheidung des OLG … vom … Juli 2018 zurückgewiesen.
Am … Juni 2018 ist durch das Familiengericht … ein Beweisbeschluss ergangen (Az.: ...), wonach ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit einschließlich der Schutzfähigkeit der Eltern einzuholen war. Im Gutachten sollte insbesondere geklärt werden, ob das Wohl der Kinder/des Kindes bei einem Verbleib bei der Mutter und/oder dem Vater gefährdet ist und ob ambulante Maßnahmen ausreichen, um die festgestellte Gefährdung abzuwenden oder ob eine Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Eltern bzw. der Mutter und/oder des Vaters erforderlich ist. In Ergänzung zu diesem Beschluss erging ein Beschluss des Amtsgerichts … vom .. Dezember 2018, dass ein psychiatrisches Zusatzgutachten hinsichtlich der Kindsmutter einzuholen ist. Das Gutachten sollte auch zur Frage Stellung nehmen, ob und welche ambulante Hilfen erforderlich sind und welche Maßnahmen für das Kindswohl zu treffen sind und ob die Herausnahme Kinder aus der Obhut der Eltern angezeigt ist.
Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom .. April 2019 wurde beiden sorgeberechtigten Elternteilen im Hauptsacheverfahren Teile der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung, Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen, Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII, Recht zur Regelung des Umgangs, Recht zur Regelung der Kindergartenangelegenheiten, der schulischen Angelegenheiten, der Ausbildungs- und Berufswahl) entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger wurde der Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt … bestellt. Die Beschwerde der Mutter dagegen wurde mit Beschluss des OLG … vom … Juli 2019 zurückgewiesen.
Durch die AWO … wurde am 10. Mai 2019 für die Kinder ein Antrag auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen gem. §§ 27 ff. SGB VIII (Vollzeitpflege oder Heimunterbringung) beim Beklagten gestellt. Dieser Antrag wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2019 an den Kläger weitergeleitet mit der Bitte um weitere Veranlassung bzw. Gewährung der Hilfe. Aufgrund des über sechs Monate andauernden Aufenthalts in der Bereitschaftspflegefamilie in … sei der Kläger gem. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII für weitere Hilfegewährung zuständig. Eine Rückführung zu Vater und Mutter sei ausgeschlossen, der Verbleib in der Bereitschaftspflegefamilie nur noch für kurze Zeit möglich. Der Beklagte sei auf der Suche nach einer Anschlussmaßnahme für beide Kinder gewesen, eine solche habe aber nicht gefunden werden können.
Das Kind A. befand sich seit 25. Juli 2019 gem. § 34 SGB VIII in einer Jugendhilfeeinrichtung in …; für das Kind wurde seit 25. Juli 2019 Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII in einer Dauerpflegefamilie im Bereich des Klägers gewährt. Im Rahmen der Übermittlung des Bescheids vom 2. September 2019 (Kind B.) beantragte der Kläger beim Beklagten Kostenerstattung nach „§ 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII“. Mit E-Mail vom 5. August 2019 beantragte der Kläger Kostenerstattung beim Beklagten für die Jugendhilfemaßnahme für das Kind A. ab 25. Juli 2019.
Mit Bescheiden des Klägers vom 5. August 2019 und 2. September 2019 wurden die Heimerziehung für A. und die Vollzeitpflege für B. formal bewilligt. Die örtliche Zuständigkeit wurde dabei auf § 86d SGB VIII gestützt.
Durch den Kläger wurde beim Bezirk … mit Schreiben vom 2. September 2019 Kostenerstattung für das Kind B. für die Zeit ab 25. Juli 2019 gestützt auf § 89 SGB VIII beantragt. Zwar sei der gewöhnliche Aufenthalt gem. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII im Bereich des Klägers gelegen. Allerdings habe kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden können, da es sich bei der Unterbringung in der Bereitschaftspflegefamilie von vornherein um eine zeitlich begrenzte Unterbringung gehandelt habe. Auf Grund der Auffälligkeiten des Kindes habe sich die Suche nach einer geeigneten Dauerpflegefamilie hingezogen und erst zum 25. Juli 2019 umgesetzt werden können.
Die Inobhutnahme der Kinder wurde durch den Beklagten mit Bescheiden vom 19. August 2019 rückwirkend zum 25. Juli 2019 beendet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der jeweilige Antrag auf Jugendhilfe durch den Ergänzungspfleger an den Kläger auf Grund von Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII weitergeleitet worden sei. Seit 25. Juli 2019 werde für B. und für A. Hilfe zur Erziehung in stationärer Form gewährt, die Inobhutnahme sei daher zu diesem Zeitpunkt einzustellen.
Der Kläger beantragte ein Gutachten bei dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) u.a. zur Frage, ob die vom Amt für Jugend, Familie und Senioren … seit 1. Dezember 2015 gewährte Jugendhilfemaßnahme gem. § 31 SGB VIII durch die Inobhutnahme unterbrochen wurde und ob die Anschlussmaßnahmen nach § 33 und § 34 SGB VIII vom Jugendamt … in eigener fortgesetzter örtlicher Zuständigkeit hätten gewährt werden müssen. Das DIJuF erstellte am … Februar 2020 ein Gutachten und ein weiteres Ergänzungsgutachten vom … Mai 2020 zu diesen Fragen. Auf die Gutachten wird Bezug genommen.
Der Antrag auf Fallübernahme und die geforderte Kostenerstattung wurde durch den Beklagten mit Schreiben vom 22. Juni 2020 und 31. August 2020 abgelehnt. Die örtliche Zuständigkeit würde sich nicht nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, sondern nach § 86 Ab. 2 Satz 4 SGB VIII richten. Beginn der Leistung sei das Ende der Inobhutnahme und nicht der Beginn der Sozialpädagogischen Familienhilfe am 11. Dezember 2014 bzw. 1. Dezember 2015 gewesen. Die gewährten Hilfen könnten nicht als Fortsetzung eines qualitativ unveränderten Hilfebedarfs betrachtet werden, welcher vor der Inobhutnahme bestanden habe und im Rahmen der vormals gewährten Sozialpädagogischen Familienhilfe bearbeitet worden sei. Im Laufe des familiengerichtlichen Verfahrens sei deutlich geworden, dass für jedes der Kinder, losgelöst vom bisherigen Familienverbund, eine eigenständige, individuelle und langfristige Hilfe erforderlich sei und diese Hilfe nicht im bisherigen Kontext unter intensiver Einbeziehung der Eltern bzw. des familiären Umfelds fortgeführt und geleistet werden könne. Durch die Inobhutnahme sei das Familiengefüge gesprengt worden. Die letzte Familienwohnung in … sei nach der Herausnahme der Kinder aufgegeben worden. Die Eltern hätten mit einem längeren Ablösungsprozess die Trennung vollzogen. Die Mutter habe der Inobhutnahme zunächst nicht zugestimmt und habe die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt. Dass eine Rückkehr der Kinder zu den Eltern aus längerer Sicht nicht mehr in Frage gekommen sei, habe sich erst durch die Erhebungen und Feststellungen im familiengerichtlichen Verfahren ergeben. Mit Beschluss des Familiengerichts vom … Juni 2018 sei die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens erfolgt. Es sei um die Erziehungsfähigkeit der Eltern gegangen. Mit Beschluss vom .. Dezember 2018 sei vom Amtsgericht … die Einholung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens über die Kindsmutter eingeholt worden. Aus dem Verfahrensgang beim Familiengericht habe es sich ergeben, dass eine Gewährung von Jugendhilfeleistungen an alle oder einzelne Kinder oder den Familienverbund zeitnah nicht hätte vorgenommen werden können. Eine Aussage hinsichtlich der Art und des Umfangs der Gewährung von Anschlusshilfen für die Kinder sei bis zum Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens nicht möglich gewesen. Die Inobhutnahme habe bis zur Klärung des weiteren Verbleibs der Kinder bestehen bleiben müssen. Der Fortführung der bisher geleisteten Jugendhilfemaßnahme in Form der Sozialpädagogischen Familienhilfe sei spätestens mit der Entscheidung des OLG … vom … Juli 2018 jegliche Grundlage entzogen worden. Nachdem die Beschwerde der Kindsmutter zurückgewiesen worden sei und die Inobhutnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache habe aufrechterhalten müssen, sei die Gewährung von Jugendhilfeleistungen bis auf weiteres nicht möglich gewesen und die Sozialpädagogische Familienhilfe mit Ablauf des 31. Juli 2018 beendet worden. Mit der Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe sei die Gewährung von Jugendhilfeleistungen durch den Beklagten beendet worden. Ein qualitativ unveränderter jugendhilferechtlicher Bedarf habe nicht mehr vorgelegen. Der Ausgang des familiengerichtlichen Verfahrens habe abgewartet werden müssen. In die konkrete Bedarfsfeststellung hinsichtlich der Gewährung von Jugendhilfeleistungen habe erst nach dem Abschluss des Verfahrens auf der Grundlage des Verfahrensausgangs eingetreten werden können. Für alle Kinder habe sich mit der Hauptsacheentscheidung ein anderer Bedarf ergeben als vor der Inobhutnahme im Jahr 2018. Die Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe mit Ablauf des 31. Juli 2018 stelle die Beendigung der gewährten ambulanten Hilfen durch den Beklagten dar. Der Beginn der neuen Jugendhilfemaßnahmen sei am 25. Juli 2019 erfolgt (Vollzeitpflege bzw. Heimerziehung). Die Zuständigkeit würde sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt der Kinder nach § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII richten. Der Kläger sei nicht vorläufig (§ 86d SGB VIII) zur Leistung verpflichtet gewesen, sondern von Beginn der Hilfe an der originär zuständige Jugendhilfeträger.
Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 9. September 2020. Der Begriff der Leistung im Sinne der Entscheidung des BVerwG vom 29. Januar 2004 (5 C 9/03) richte sich nach einer Gesamtbetrachtung der Maßnahmen. Dies gelte auch, wenn sich der Schwerpunkt des Hilfebedarfs verschiebe. Im Vordergrund stehe die Kontinuität der Hilfegewährung und die Orientierung am einheitlichen Hilfebedarf. Es habe sich um keinen Wechsel der Hilfeart, sondern nur der Hilfeform gehandelt. Die ab 25. Juli 2019 gewährte Jugendhilfemaßnahme gem. § 33 SGB VIII für das Kind B. und gem. § 34 SGB VIII für das Kind A.. seien eine fortgesetzte Hilfe für den qualitativ unverändert vorliegenden jugendrechtlichen Hilfebedarf nach §§ 27 ff. SGB VIII. Nach dem Urteil des BVerwG von 15. Dezember 2016 – 5 C 35.15 unterbreche eine Inobhutnahme eine Hilfegewährung nicht, wenn ein qualitativ unveränderter kontinuierlicher Hilfebedarf bestehe. Die förmliche Hilfeeinstellung durch Bescheid stelle keine Beendigung der Leistung dar, da zum Zeitpunkt der Inobhutnahme klar gewesen sei, dass weiterhin Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII gewährt werden müssten. Aus diesem Grund sei vom Beklagten das Familiengericht angerufen worden, um durch ein familienpsychologisches Gutachten die Erziehungsfähigkeit der Eltern und den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge überprüfen zu lassen.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 17. Januar 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 3. Februar 2022, Klage und beantragte zuletzt.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die vom 25.07.2019 bis einschließlich 27.01.2024 angefallenen Aufwendungen der Jugendhilfemaßnahmen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen:
B. …: 78.638,67 €
A. …: 407.843,16 €.
Zur Begründung wird auf das Gutachten des DIJuF Bezug genommen, welches ausgeführt habe, dass die Jugendhilfemaßnahme gem. §§ 27 ff. SGB VIII durch die Inobhutnahme nicht unterbrochen gewesen sei, ein fortgesetzter Jugendhilfebedarf bestanden habe und daher weiterhin die örtliche Zuständigkeit des Beklagten gem. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII gegeben sei. Ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder im Rahmen der lnobhutnahme gem. § 42 SGB VIII in der Bereitschaftspflegefamilie werde nicht begründet, da der Aufenthalt dort von vornherein nicht zukunftsoffen, sondern lediglich auf eine gewisse Zeit angelegt gewesen sei, da ein dauerhafter Verbleib in einer Bereitschaftspflegefamilie nicht möglich und auch nicht vorgesehen sei.
Wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 (5 C 35.15) zu entnehmen sei, werde bei einem weiterhin bestehenden objektiv erkennbaren und qualitativ unveränderten, kontinuierlichen Hilfebedarf eine bestehende Jugendhilfemaßnahme (z.B. gem. § 31 SGB VIII) durch eine lnobhutnahme gem. § 42 SGB VIII nicht unterbrochen, da gerade diese Maßnahme zeige, dass in jedem Fall ein weiterer enormer jugendhilferechtlicher Bedarf gegeben sei. Es sei bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit bei den gewährten Jugendhilfemaßnahmen gem. § 34 bzw. gem. § 33 SGB VIII für B.. und A. ab 25. Juli 2019 daher nicht auf die Beendigung der lnobhutnahme und den Beginn der vollstationären Maßnahmen abzustellen, sondern auf den Beginn der Sozialpädagogischen Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII (11. Dezember 2014 bzw. 1. Dezember 2015). Zu diesem Zeitpunkt sei gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der Beklagte örtlich zuständig gewesen. Im weiteren Verfahrensverlauf ergebe sich die örtliche Zuständigkeit aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, da die Eltern zwar verzogen seien, jedoch noch immer das gemeinsame (Teil) Sorgerecht gehabt hätten.
Zwar diene ein Unterbrechungszeitraum von 3 Monaten grundsätzlich als Anhaltspunkt, es sei jedoch bei der abschließenden Beurteilung immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Da es sich um eine Regelungslücke handele, sei ein starrer Analogieschluss, der auch im Rahmen des § 86 SGB VIII zu einer starren Zeitgrenze für Unterbrechungen führen würde, nicht zulässig. Die Inobhutnahme habe lange gedauert, da ein familienpsychologisches Gutachten habe eingeholt werden müssen. Zudem habe es sich schwierig gestaltet, geeignete Unterbringungsmöglichkeiten zu finden. Es sei auch die Dauer der vorangegangenen Hilfegewährung durch den Beklagten gem. § 31 SGB VIII zu berücksichtigen (11. Dezember 2014 bis 31. Juli 2018). Aus diesen Gründen sei in der Gesamtbetrachtung des Einzelfalls eine Unterbrechung zwischen den Jugendhilfemaßnahmen gem. § 31 SGB VIII und gem. § 34 bzw. gem. § 33 SGB VIII im Zeitraum 31. Juli 2018 bis 25. Juli 2019 nicht zuständigkeitserheblich, da die vorher gewährte Jugendhilfemaßnahme gem. § 31 SGB VIII bereits mehrere Jahre geleistet worden sei.
Darüber hinaus stelle das Bundesverwaltungsgericht klar, dass auch im Rahmen des § 89b Abs. 1 SGB VIII der jugendhilferechtliche Leistungsbegriff zugrunde zu legen sei. Die lnobhutnahme sei daher in die Gesamtleistung mit einzubeziehen. Daher komme es bei der örtlichen Zuständigkeit nicht auf den Beginn der lnobhutnahme, sondern auf den Beginn der einheitlichen Jugendhilfeleistung an. Andere Auslegungen würden dem Sinn und Zweck des § 89b Abs. 1 SGB VIII entgegenstehen, welcher analog § 89e SGB VIII ebenso dem Schutz der Jugendämter mit Einrichtungen diene.
Auch der Argumentation, dass es sich bei den ab 25. Juli 2019 gewährten Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27, 33 SGB VIII für B.. und gem. §§ 27, 34 SGB VIII für A.. und der bis zum 31. Juli 2018 gewährten Sozialpädagogischen Familienhilfe gem. §§ 27, 31 SGB VIII nicht um einen einheitlichen Hilfebedarf handele, könne nicht gefolgt werden. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 (5 C 9/03) sei für den Begriff „Leistung“ im Sinne der Zuständigkeitsregelung eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zugrunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich seien. Der jugendhilferechtliche Bedarf der Kinder sei im Zeitraum 11. Dezember 2014 bis 24. Juni 2015 und 1. Dezember 2015 bis 31. Juli 2018 zunächst durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII gedeckt gewesen. Danach sei ersichtlich geworden, dass diese Maßnahme nicht mehr ausreichend sei und Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII in anderer Form gewährt werden müssten. Es sei kein Wechsel der Hilfeart, sondern nur ein Wechsel der Hilfeform nötig gewesen. Alle gewährten Hilfen seien in §§ 27 ff. SGB VIII erfasst. Auf das Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 2018 (Rn. 25) werde Bezug genommen. Die Rechtsmeinung werde durch folgende Entscheidungen gestützt: Hess. VGH, U.v. 4.12.2018 – 10A 2922/16.; OVG NW, U.v. vom 26.09.2014 – 12 A 2524/13 und U.v. 21.03.2014 – 12 A 1211/12.
Mit Schreiben vom 4. April 2022 beantragte der Beklagte
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Leistungsgewährungen für die Kinder im Anschluss an die Inobhutnahme jeweils neue Jugendhilfemaßnahmen darstellen würden und für diese Maßnahmen deshalb die örtliche Zuständigkeit vor Beginn der Hilfe neu zu bewerten und festzustellen gewesen sei. Nachdem die Kinder im Juli 2019 seit mehr als sechs Monaten mit keinem der beiden getrenntlebenden Elternteile, welche mit erheblichen Einschränkungen gemeinsam personensorgeberechtigt waren, zusammengelebt hätten, habe sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII gerichtet. B. und A. lebten zum damaligen Zeitpunkt in einer Bereitschaftspflegestelle im Landkreis des Klägers, sodass sich die Zuständigkeit für die Hilfegewährung durch diesen ergeben habe. In der Anfrage an das DIJuF habe der Kläger den Sachverlauf kurz gehalten und wenig detailliert dargestellt. Wesentliche Aspekte, wie z. B. die konkreten Inhalte des Beschlusses über das familienpsychologische Gutachten, seien nicht mitgeteilt worden. Auch zum Verlauf der Hilfe bis zu Inobhutnahme seien keine Ausführungen gemacht worden.
Die örtliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung in Form der Vollzeitpflege an B. und in Form der Heimerziehung an A. habe sich zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahmen nach § 86 Abs. 2 Satz 4 2. Alt. SGB VIII gerichtet. Die Kinder lebten während der Inobhutnahme mehr als zehn Monate in einer Bereitschaftspflegestelle im Bereich des Klägers. Die Personensorge stand mit (erheblichen) Einschränkungen den zwischenzeitlich getrenntlebenden Eltern gemeinsam zu. Ein Anknüpfungspunkt zu einem der Elternteile oder beiden Eltern gemeinsam sei nicht mehr gegeben gewesen. Bei der örtlichen Zuständigkeit sei daher auf den Aufenthaltsort des jeweiligen Kindes vor Beginn der Leistung abzustellen gewesen. B. … und A. … hätten in der Bereitschaftspflegestelle keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können, weil ihr Verbleib dort nur für begrenzte Zeit, d. h. für die Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens, vorgesehen und möglich gewesen sei. Beide hätten aber ihren tatsächlichen Aufenthaltsort in der Bereitschaftspflegestelle.
Der Beginn der aktuell laufenden Jugendhilfemaßnahmen der Kinder sei der 25. Juli 2019 gewesen. Die Sozialpädagogische Familienhilfe für die Familie sei zum 31. Juli 2018 durch den Beklagten beendet worden. Die ambulante Hilfe, die lange Jahre geleistet worden sei, habe nicht fortgeführt werden können, weil sie weder ausreichend noch zielführend gewesen sei, um die bestehende Gefährdung des Kindeswohles abzuwenden. Eine Bewilligung von Anschlussmaßnahmen für die Kinder nach Abschluss der Sozialpädagogischen Familienhilfe habe durch den Beklagten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht vorgenommen werden können. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass für alle Kinder durchgehend ein Bedarf an Jugendhilfe bestanden habe. Allerdings sei im Juli/August 2018 objektiv nicht feststeil- und erkennbar gewesen, in welcher Form dieser Bedarf künftig gedeckt werden konnte bzw. musste. Ein qualitativ unveränderter, kontinuierlicher jugendhilferechtlicher Bedarf habe nicht vorgelegen, weil vor einer neuen Leistungsgewährung rechtliche Maßnahmen und darin eingeschlossen umfassende Erhebungen zum Bedarf der Kinder erforderlich geworden seien.
Aufgrund des Verfahrensganges am Familiengericht habe eine Gewährung von Jugendhilfeleistungen für alle Kinder, einzelne Kinder oder den (Rest-)Familienverbund nicht zeitnah eingeleitet und vorgenommen werden können. Eine Aussage hinsichtlich Art und Umfang der Gewährung von evtl. Anschlusshilfen für die Kinder sei bis zum Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens nicht möglich gewesen. Die Inobhutnahme habe deshalb aufrechterhalten bleiben müssen. Eine neue Jugendhilfegewährung habe durch den Beklagten nicht eingeleitet werden können und sei in der Folge wegen der dann nicht mehr gegebenen örtlichen Zuständigkeit des Beklagten auch nicht mehr möglich gewesen. Erst mit dem Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens sei festgestanden, dass eine Rückführung der Kinder oder einzelner Kinder zu Mutter und/oder Vater nicht möglich gewesen sei und für alle Kinder eine Perspektive außerhalb der Familie habe geschaffen werden müssen. Die örtliche Zuständigkeit für die künftige Leistungsgewährung sei zu diesem Zeitpunkt neu zu prüfen und zu bestimmen gewesen.
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich B. in einem Dauerpflegeverhältnis befinde, welches bereits länger als zwei Jahre andauere und auch nicht in absehbarer Zeit beendet werden könne. Die Zuständigkeit für die Hilfegewährung beurteile sich deshalb hier mittlerweile nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, d. h., es sei das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Pflegestelle befinde.
Der Kläger räumte mit Schreiben vom 14. Juni 2022 ein, dass für das Kind B. gem. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit des Beklagten (gemeint wohl Kläger) gegeben sei, da sich das Kind länger als zwei Jahre bei einer Pflegeperson aufhalte, die im Landkreis … ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe und der weitere Aufenthalt des Kindes dort auf Dauer zu erwarten sei.
Unter Abänderung der Klage würden folgende Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht:
Zeitraum 25.07.2019 bis 24.07.2021 gem. § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und ab dem 25.07.2021 bis auf weiteres gem. § 89a Abs. 1 SGB VIII.
Die vom Beklagten angeführten Aspekte (Sorgerechtsverfahren und Abklärung der letztlich passenden Hilfen) führten lediglich zu einer Unterbrechung der Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII. Der Begriff der Unterbrechung der Leistung sei nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist. Als typisches Beispiel nenne das Urteil des BVerwG vom 15.12.2016 (5 C 35.15) eine Verweigerungshaltung der Sorgeberechtigten. Über die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme habe das Familiengericht nicht zu entscheiden.
Es könne nicht sein, dass eine lediglich zur Krisenintervention dienende Maßnahme gem. § 42 SGB VIII aufgrund der Einholung von verschiedenen Gutachten zur Folge habe, dass es nach Ablauf des in § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII genannten Zeitraums von sechs Monaten zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit an den nach § 87 SGB VIII zuständigen Träger komme und er verpflichtet werde, für Kinder langwierige und kostenintensive Jugendhilfemaßnahmen zu gewähren. Insoweit müssten ähnliche Erwägungen Anwendung finden, wie sie zum Schutz der Einrichtungsorte gem. § 89e SGB VIII gelten.
Zudem hätte sich dem Beklagten während der langen Zeit der Inobhutnahme vom 15. Juni 2018 bis 24. Juli 2019 die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gem. § 33 SGB VIII zumindest in Form von Kurzzeitpflege aufdrängen müssen, um die Inobhutnahme zu beenden. Der Beklagte hätte auf den Vater einwirken können, bis zum Vorliegen des/der Gutachten einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gem. § 33 SGB VIII in Form von Kurzzeitpflege bzw. sogar Dauerpflege für seine beiden Kinder zu stellen. Das Bundeverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 15. Dezember 2016 (5 C 35.15) ausgeführt, dass der Jugendhilfeträger im Falle einer Unterbrechung grundsätzlich darauf bedacht sein müsse, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung (wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils) auszuräumen. Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternehme, könne dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein.
Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 28. Juli 2022, dass es keinesfalls angebracht gewesen sei, auf einen psychisch erheblich beeinträchtigten Vater einzuwirken, welcher sich im Laufe der Inobhutnahme längere Zeit in stationäre Behandlung begeben habe. Es bestehe ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Bezirk … nach § 89 SGB VIII. Soweit sich die Zuständigkeit eines örtlichen Jugendhilfeträger auf der Person des Kindes gründe und dieses seinen tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung in einer Einrichtung und/oder Pflegestelle hatte (§ 86 Abs. 2 Satz 4 2. Alt. SGB VIII), sei der Schutz der Einrichtungsorte durch die einschlägigen Kostenerstattungsnormen des SGB VIII sichergestellt.
Mit Beschluss vom 26. August 2022 wurde der Bezirk … zum Verfahren beigeladen.
Dieser vertrat mit Schreiben vom 22. September 2022 die Ansicht, dass von einer einheitlichen Maßnahme auszugehen sei, die durch die Inobhutnahme nicht unterbrochen worden sei.
Die Berichterstatterin wies mit Schreiben vom 27. September 2024 auf die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer hin. Der Beklagte vertrat daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2024 die Auffassung, dass die Inobhutnahme nicht habe früher beendet werden können. Eine Antragstellung des Kindsvaters auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege sei vor der Hauptsacheentscheidung des Familiengerichts am .. April 2019 nicht möglich gewesen. Das familiengerichtliche Verfahren sei auf Grund der Inobhutnahme, die gegen den Willen der Eltern vorgenommen worden sei, erforderlich gewesen. Die Entscheidungen im familiengerichtlichen Verfahren und die Ergebnisse der im Verfahrensgang angeordneten Gutachten seien die Grundlage für die künftig zu veranlassenden Maßnahmen der Jugendhilfe gewesen. Durch Beschluss vom … Juni 2018, …, sei im Wege der einstweiligen Anordnung der Mutter u. a. das Recht zur Beantragung vom Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII entzogen worden. Der Vater hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung die vollständige elterliche Sorge. Ihm seien keine Teile der elterlichen Sorge entzogen worden, weil er im Vorfeld gegenüber dem Amt für Jugend und Familie der Inobhutnahme zugestimmt hatte. Zur mündlichen Verhandlung am … Juni 2018 beim Familiengericht sei der Vater nicht erschienen. Zwar seien dem Vater durch Beschluss des Amtsgerichts … vom … Juni 2018 (Az. ...) verschiedene Gebote aufgegeben worden. Das Gebot zu Unterschriftsleistungen sei aber nicht so zu verstehen gewesen, dass er einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung habe stellen müssen. Es habe sich um Unterschriften in laufende Fragen der Inobhutnahme gehandelt (z.B. Einwilligung in medizinische Maßnahmen). Das Familiengericht habe nicht angeordnet, dass der Vater einen Antrag auf Jugendhilfemaßnahmen stellen müsse. Im Beschluss des Familiengerichts sei dem Vater aufgegeben worden, dass er den Aufenthalt und Lebensmittelpunkt der Kinder in der derzeitigen Pflegefamilie ohne vorherige Zustimmung des Jugendamtes und des Gerichtes nicht verändern dürfe. Dieses Gebot bekräftige die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme. Für das Hauptsacheverfahren habe das Gericht verschiedene Gutachten angeordnet. Die Anordnungen im Beweisbeschluss würden den Fortbestand der Inobhutnahme bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens implizieren. Es sei zum Zeitpunkt der Inobhutnahme nicht feststellbar gewesen, ob die Kinder zu den Eltern/Elternteilen ggf. unter welchen Bedingungen zurückkehren, wie die Erziehungsfähigkeit der Eltern/Elternteile aussehe und welche Hilfe/-n konkret für welches Kind bzw. in welcher familiären Konstellation angezeigt seien. Maßnahmen, welche das familiengerichtliche Verfahren konterkariert hätten, seien zu keinem Zeitpunkt veranlasst gewesen. Die Kindesmutter habe in dem Verfahren vor dem OLG die Rückführung der Kinder in ihren Haushalt bei gleichzeitiger Mitbetreuung durch den (angeblich) von ihr getrenntlebenden Kindsvater angestrebt. Der Kindsvater habe sich vor dem OLG ebenfalls für die Beendigung der Inobhutnahme ausgesprochen. Es werde auf die nichtöffentliche Sitzung des Oberlandesgerichtes …, 2. Zivilsenat (Familiensenat) am .. Oktober 2018, Az. …, verwiesen (Blätter 36 ff. der Aktenauszüge aus dem familiengerichtlichen Verfahren, 2. Teil) verwiesen. Es werde unter anderem auf folgende Aussagen des Kindsvaters hingewiesen:
„Ich bin in … gemeldet und habe für dort auch eine Anmeldebestätigung. Auch in der Wohnung, in der meine Ehefrau wohnt, habe ich einen Nebenwohnsitz angemeldet. Den Nebenwohnsitz in der Wohnung meiner Ehefrau habe ich deswegen angemeldet, weil wir ja verheiratet sind.“ (Blatt 38 unten).
„Momentan lebe ich von meiner Frau und meiner Schwiegermutter.“ (Blatt 39 unten).
„Ich bin nicht mehr damit einverstanden, dass die Kinder in der Pflegefamilie bleiben. Sie sollen zur Mutter.“ (Blatt 40 oben)
„An dem …08.2018 hat es ein Zusammentreffen mit meiner Frau in der Notunterkunft in … gegeben (Anmerkung: gemeint war wohl die gemeinsame Wohnung zum Zeitpunkt der Inobhutnahme in einer Asylbewerberunterkunft in …, Lkr, ...). Ich habe mit ihr gesprochen. Wir wollten die Kinder wieder haben und haben uns überlegt, wie man das am besten hinbekommt.“ (Blatt 40 unten)
„Ich bin damit einverstanden, dass die vier Kinder bis zur Entscheidung des Senats im gegenständlichen Verfahren bei den Pflegeeltern verbleiben, damit Rechtsanwalt … mit meiner Frau und gegebenenfalls ich mit einem Rechtsanwalt das weitere Vorgehen besprechen können.“ (Blatt 42 Mitte)
Es wurde auch auf folgende Aussagen der Kindesmutter Bezug genommen:
„Nach meinem Verhältnis zu … befragt, erwarte ich schon, dass von ihm etwas kommt. Er muss sich ändern. Außerdem hat sich mittlerweile meine Mutter seiner angenommen, sie schaut ihm etwas auf die Finger. Sie schaut, dass er seine Termine wahrnimmt und die Arztbesuche auch macht. Das Ganze muss aber auch von ihm selbst kommen.“ (Blatt 41 Mitte) „Ich bin schon der Meinung, dass bei … Veränderungen eingetreten sind. Er ist ruhiger geworden. Meinen Mann sehe ich alle zwei/drei Tage, ich bringe ihn mit dem Auto zu verschiedene Termine und wir gehen auch zusammen einkaufen.“ (Blatt 41 Mitte)
„Die Anmeldung des Vaters bei mir in … ist deshalb erfolgt, weil dann der Vater keinen Bezug mehr zum Landkreis … hat und sich dann nach unserer Vorstellung die Zuständigkeit des Jugendamts geändert hätte“. (Blatt 42 oben)
Dies zeige die Ambivalenz in der Paarbeziehung und den gemeinsamen Beweggrund, die Kinder zu den Eltern oder zumindest zur Mutter zurückzuführen. Ein Einverständnis mit der Inobhutnahme habe auf keinen Fall vorgelegen. Dominierend sei die Kindesmutter gewesen, der sich der Vater angeschlossen habe. Der Kindsvater hätte zu keiner Zeit einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für eines seiner Kinder unterschrieben und damit die Bemühungen seiner Ehefrau auf Rückführung der Kinder/eines Kindes zunichte gemacht. Zudem hätte der Beklagte auch während des laufenden familiengerichtlichen Verfahrens keinen solchen Antrag von ihm fordern können, da mindestens bis zum Ablauf der Begutachtungen im Februar 2019, auf jedem Fall aber bis zur Entscheidung in der Hauptsache im April 2019, keinerlei Aussage dazu möglich war, in welcher Form überhaupt eine Hilfegewährung für die einzelnen Kinder und/oder die Familie zu leisten sei.
Die vom Gericht aus den Akten des Beklagten entnommene Bemerkung, dass durch den Beklagten für eines oder beide Kinder keine Vollzeitpflegestelle gefunden worden sei, sei in anderem Zusammenhang gefallen und liege zeitlich nahe bzw. direkt beim Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens.
Der Vater habe sich in das familiengerichtliche Verfahren eingefügt und sei mit der Inobhutnahme einverstanden gewesen. Ein weiterer Eingriff in die elterliche Sorge sei nicht geboten gewesen.
Durch die Rücknahme der Beschwerde durch die Kindsmutter sei es bei den Festlegungen des Familiengerichtes … im Beschluss vom … Juni 2018, Az. …, verblieben.
Der Beklagte vertrete die Ansicht des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (B.v. 26. Juni 2018 – 4 A 87/16). In beiden Fällen sei eine Sozialpädagogische Familienhilfe vorausgegangen, die formal und faktisch beendet worden sei. Der Bedarf habe sich vorliegend erst nach umfassender psychologischer Begutachtung ergeben. In beiden Fällen sei der Bedarf bei Beendigung der Sozialpädagogischen Familienhilfe nicht klar gewesen. Erst mit dem Gutachten hätten für die Kinder neue Lebensperspektiven entwickelt werden müssen, die mit der bisherigen ambulanten Jugendhilfegewährung nicht mehr in Zusammenhang gestanden hätten. Deshalb sei die Zuständigkeit für die zu gewährende Hilfe neu zu prüfen gewesen. Der Beklagte habe durch die faktische und formale Einstellung der ambulanten Jugendhilfemaßnahme in Form der Sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII mit Bescheid vom 2. August 2018 rückwirkend zum 31. Juli 2018 die Jugendhilfegewährung an die Familie beendet. Die Einstellung habe auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbestehe. Die gewährte ambulante Hilfe habe sich durch die Inobhutnahme der Kinder erledigt und die durchgeführte Leistungsgewährung in der damals gegebenen familiären Konstellation habe sich als untauglich erwiesen.
Es habe keine Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII) durch den Beklagten erfolgen können. Die Klärung des Verbleibes der Kinder sei Gegenstand des familienpsychologischen Gutachtens gewesen. Aus dem künftigen Verbleib habe sich die künftig zu gewährende Hilfe abgeleitet. Außerdem sei der Beklagte für die weitere Jugendhilfegewährung an die Kinder ab einem Zeitpunkt von 6 Monaten nach der Inobhutnahme örtlich gar nicht mehr zuständig (§ 86 Abs. 2 Satz 4 2. Alt. SGB VIII).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beendigung der Inobhutnahme seien keinesfalls vor der familiengerichtlichen Entscheidung im April 2019 erfüllt gewesen. Selbst dann hätten erst geeignete Jugendhilfeeinrichtungen/Pflegestellen für die Kinder gefunden werden müssen, sodass sich die Beendigung der Inobhutnahme weiter hinausgeschoben hätte. Der Sachverhalt spreche auch für eine bedeutende Unterbrechung der Leistungsgewährung. Da der Vater der Fremdunterbringung nicht zugestimmt hätte, habe ein rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung vorgelegen (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35/15, Rn. 46). Das rechtliche Hindernis sei erst mit Entzug weiter Teile der elterlichen Sorge bei beiden Elternteilen durch das Familiengericht mit Beschluss vom .. April 2019, Az. …, beseitigt worden.
Der Kläger vertrat mit Schriftsatz vom 28. November 2024 die Auffassung, es sei eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen vorzunehmen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich seien. Dies gelte auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich würden (BVerwG, U.v. 29. Januar 2004 – 5 C 9/03).
Auch sei die einheitliche jugendhilferechtliche Leistung durch die Inobhutnahme im Zeitraum 12. Juni 2018 bis 25. Juli 2019 zuständigkeitsrechtlich nicht unterbrochen worden, da der Bedarf der beiden Kinder auf Leistungen der Jugendhilfe durch die Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt und die Gewährung der Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII nochmals untermauert worden sei (BVerwG, U. v. 15.12.2016 – 5 C 35.15; BVerwG, U. v. 23.10.2018 – 5 C 15/17).
Daran ändere auch die Einstellung der zuvor gewährten sozialpädagogischen Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII durch den Beklagten zum 2. August 2018 nichts, da diese Beendigung der Maßnahme nicht auf der belastbaren Annahme beruht habe, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr bestehe. Auf Grund der krisenhaften Situation im Haushalt der Eltern, die letztendlich zur Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII geführt habe, sei davon auszugehen gewesen, dass sich der Bedarf der Kinder auf Jugendhilfemaßnahmen zumindest fortsetzt bzw. noch ausgeweitet habe.
Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … Juni 2018 sei dem Kindsvater gerichtlich aufgegeben worden, seine postalische Erreichbarkeit für den Beklagten sicherzustellen, mit dem Beklagten konstruktiv zusammenzuarbeiten und auf Aufforderung des Jugendamts auch zur Unterschriftsleistung umgehend, spätestens innerhalb von einer Woche zu reagieren. Es könne den vorgelegten Aktenvorgängen nicht entnommen werden, dass der Vater im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Beratung gem. § 14 SGB I vom Beklagten aufgrund dieses gerichtlichen Beschlusses aufgefordert worden sei, die Unterschrift unter einen Antrag auf Gewährung von Kurzzeitpflege gem. § 33 SGB VIII für beide Kinder zu leisten. Der Beklagte habe im letzten Schriftsatz selbst dargelegt, dass der Vater mit dem Verbleib in der Pflegefamilie einverstanden gewesen sei. Es hätte die Zustimmung zur Kurzzeitpflege eingeholt werden können, die Kinder hätten auch aus der Kurzzeitpflege wieder in den elterlichen Haushalt zurückgeführt werden können.
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 4. Oktober 2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 5. Dezember 2024, mit, dass auf Grund des Todes der Kindsmutter nunmehr seit 18. Januar 2024 der Landkreis … für die Jugendhilfemaßnahmen zuständig sei. Dieser habe die Übernahme der Jugendhilfemaßnahme für A. zum 1. September 2024 erklärt. Die Anerkennung für die Kostenerstattung für B. sei noch in Klärung. Eine Übernahme des Falls werde nicht mehr beantragt, sondern ausschließlich eine Kostenerstattung. Es wurden die Aufwendungen für A. abzüglich der Einnahmen aus Kindergeld vom 25. Juli 2019 bis 27. Januar 2024 mit 407.843,16 EUR und für B. mit 78.638,67 EUR angegeben.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 und 27. Januar 2025 erklärten der Kläger und der Beigeladene ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Der Beklagte erklärte sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Schreiben vom 31. Januar 2025. Weiter erklärte der Beklagte, dass der mitgeteilte Streitwert in Höhe von 407.843,16 EUR für Maßnahmen für A. und in Höhe von 78.638,67 EUR für Maßnahmen für B. für den Zeitraum vom 25. Juli 2019 bis 27. Januar 2024 bestätigt werden könne. Die Beträge der Kostenaufstellung vom 4. Oktober 2024 seien damit vollständig nachvollziehbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Entscheidungsgründe I.
Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
II.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 23. Januar 2025 den ursprünglichen Klageantrag im Schriftsatz vom 17. Januar 2022 nicht mehr weiterverfolgt und somit zurückgenommen. Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen.
III.
Die Klage ist im Übrigen zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. VGH BW, U.v. 23.2.2024 – 12 S 775/22 – juris) und begründet.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände. Denn die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse ist grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (Grundsatz „tempus regit actum“) (VGH BW, U.v. 23.2.2024 – 12 S 775/22 – juris).
1. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Jugendhilfekosten, die ihm im Zeitraum vom 25. Juli 2019 bis 24. Juli 2021 entstanden sind (für den Zeitraum ab dem 25. Juli 2021 vgl. Ausführungen unter 2.).
Der Anspruch für die Kostenerstattung betreffend die im vorgenannten Zeitraum gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 33 bzw. § 34 SGB VIII folgt aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird.
Diese Voraussetzungen sind hier im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten gegeben.
a) Der Kläger hat die streitgegenständlichen Kosten im Rahmen seiner Verpflichtung aus § 86d SGB VIII aufgewendet. Nach dieser Regelung ist dann, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird, der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist im Sinne der ersten Tatbestandsvariante des § 86d SGB VIII ungeklärt.
Der Beklagte hat den Antrag vom 10. Mai 2019 mit Schreiben vom 14. Mai 2019 an den Kläger weitergeleitet mit der Bitte um weitere Veranlassung bzw. Gewährung der Hilfe. Aufgrund des über sechs Monate andauernden Aufenthalts in der Bereitschaftspflegefamilie in … sei der Kläger gem. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII für weitere Hilfegewährung zuständig. Eine Rückführung zu Vater und Mutter sei ausgeschlossen, der Verbleib in der Bereitschaftspflegefamilie nur noch für kurze Zeit möglich. Der Beklagte sei auf der Suche nach einer Anschlussmaßnahme für beide Kinder gewesen, eine solche habe aber nicht gefunden werden können.
Der Kläger hat den Fall nur vorläufig im Sinne des § 86d SGB VIII übernommen. Mit Bescheiden vom 5. August 2019 und 2. September 2019 wurden die Heimerziehung für A. und die Vollzeitpflege für B. formal bewilligt. Die örtliche Zuständigkeit wurde dabei auf § 86d SGB VIII gestützt. Mit Übermittlung des Bescheids beantragte der Kläger Kostenerstattung beim Beklagten. Die Zuständigkeitsfrage war aus rechtlichen Gründen klärungsbedürftig.
Der Kläger war des Weiteren im Sinne des § 86d SGB VIII leistungsverpflichtet. Die Kinder hielten sich vor Beginn seiner Leistung (25. Juli 2019) tatsächlich in dessen Zuständigkeitsbereich auf.
b) Die Regelung des § 86d SGB VIII setzt weiter voraus, dass der die Kostenerstattung beanspruchende Jugendhilfeträger nicht selbst für die Erbringung der in Rede stehenden Leistung der Kinder- und Jugendhilfe zuständig gewesen ist. So ist es hier. Denn nicht der Kläger, sondern der Beklagte war zum maßgeblichen Zeitpunkt vor Beginn der hier streitbefangenen Leistungserbringung durch den Kläger der nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständige Träger der Jugendhilfe, da die Eltern nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben und beiden Elternteilen die elterliche Sorge gemeinsam zustand, weshalb die bisherige Zuständigkeit bestehen blieb.
Der Begriff „Beginn der Leistung“ im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist auslegungsbedürftig. Für den Beginn ist nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Kläger abzustellen, also nicht auf den 25. Juli 2019, sondern auf den 11. Dezember 2014 bzw. 1. Dezember 2015. Der Beklagte hat im Zeitraum vom 11. Dezember 2014 bis 24. Juni 2015 und 1. Dezember 2015 bis 31. Juli 2018 eine Jugendhilfemaßnahme gem. § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe) gewährt. Die Eltern der Kinder hatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis des Beklagten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Für das Verständnis des Begriffs „Beginn der Leistung“ ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heranzuziehen, welches ausführt:
„Für den Begriff „Leistung“ im Sinne der Zuständigkeitsregelungen ist eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung.
Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff knüpft nicht an die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII systematisch getroffene Unterscheidung verschiedener Hilfen und Angebote mit der Folge an, dass eine zuständigkeitserhebliche neue Leistung stets dann begänne, wenn eine geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfiele als die bislang gewährte Jugendhilfe. Einer Übernahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII getroffenen systematischen Unterscheidungen zur Ausfüllung des zuständigkeitsrechtlichen Begriffs der „Leistung“ steht entgegen, dass die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Jugendhilfe die in § 2 SGB VIII vorgesehenen systematischen Unterscheidungen nur zum Teil aufgreifen. Der Gesetzgeber hat zwar die örtliche Zuständigkeit für Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII (§§ 86 bis 86d SGB VIII) und für die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII (§§ 87 bis 87e SGB VIII) in unterschiedlichen Unterabschnitten des Zweiten Abschnitts des Siebten Kapitels geregelt und innerhalb der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für einzelne Hilfemaßnahmen Sonderregelungen getroffen (vgl. § 86a SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige; § 86b SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder). Soweit die örtliche Zuständigkeit für „Leistungen“ gemäß §§ 86 bis 86d SGB VIII nur die in § 2 Abs. 2 SGB VIII als Leistungen bezeichneten Angebote und Hilfen umfasst, knüpfen die Zuständigkeitsregelungen systematisch an die in § 2 SGB VIII getroffene Unterscheidung von „Leistungen“ und „anderen Aufgaben“ der Jugendhilfe an und ergibt sich, dass der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff zumindest nicht enger ist als der den einzelnen unter Nummern 1 bis 6 angeführten „Angeboten“ und „Hilfen“ zu Grunde liegende; vom Begriff der „Leistung“ her ist es aber nicht erforderlich, mit Blick auf jede der einzelnen Angebote und Hilfen des § 2 Abs. 2 SGB VIII zu unterscheiden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gerade nicht nach einzelnen Hilfemaßnahmen und Angeboten und ihrer Zuordnung zu unterschiedlichen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterschieden. Eine einheitliche Hilfemaßnahme wird zuständigkeitsrechtlich mithin nicht schon deswegen eine neue oder andere Leistung, weil sie im Verlauf ihrer Durchführung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder sie innerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist.“ (BVerwG, U.v. 29.1.2004 – 5 C 9/03 – BVerwGE 120, 116-124, Rn. 18 – 19).
Nach dieser Rechtsprechung ist auf die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs bezogene Gesamtmaßnahme abzustellen, also darauf ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient“ (BVerwG, U.v. 29.1.2004 – 5 C 9/03 – BVerwGE 120, 116-124, Rn. 27).
c) Ein Zuständigkeitswechsel hin zum Kläger ist nicht eingetreten, da es sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine einheitliche jugendhilferechtliche Maßnahme handelt. Die jugendhilferechtliche Maßnahme ist weder am 31. Juli 2018 im zuständigkeitsrechtlichen Sinne beendet worden noch ist sie durch die Inobhutnahme zwischen dem 12. Juni 2018 und dem 25. Juli 2019 (für die der Beklagte nach § 87 Satz 1 SGB VIII zuständig war) in einer zuständigkeitsrechtlich relevanten Art und Weise unterbrochen worden. An dieser Stelle sei auf eine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen:
„‘Leistung‘, an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind danach unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne zwischenzeitliche Beendigung oder beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind. Unter den vorgenannten Voraussetzungen lassen Verschiebungen der Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen in der Ausgestaltung der Hilfe bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart den Leistungszusammenhang grundsätzlich unberührt.“ (BVerwG, U.v. 23.10.2018 – 5 C 15/17 – BVerwGE 163, 262-271, Rn. 16).
Dies bedeutet, dass darauf abzustellen ist, ob eine Beendigung oder eine zuständigkeitsrechtliche relevante Unterbrechung der Leistungsgewährung erfolgt ist.
Eine Beendigung nimmt das Bundesverwaltungsgericht unter folgenden Umständen an:
„Nach der Rechtsprechung des Senats liegt regelmäßig eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient“ (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35.15 – BVerwGE 157, 96 Rn. 31).“ (BVerwG, U.v. 23.10. 2018 – 5 C 15/17 – BVerwGE 163, 262-271, Rn. 20).
aa) Eine Beendigung der Leistung durch den Beklagten im zuvor erläuterten Rechtssinne liegt hier nicht vor. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit Bescheid vom 2. August 2018 die Jugendhilfemaßnahme tatsächlich eingestellt hatte, ohne dass eine konkrete neue Maßnahme eingeleitet worden war. Denn diese tatsächliche Einstellung der Leistungsgewährung beruhte nicht auf der belastbaren Annahme, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Fortsetzung der Leistung nicht mehr bestand.
(1) Der Behördenakte des Beklagten ist vielmehr zu entnehmen, dass er von einem weiteren Bedarf ausging. Folgende Informationen lassen sich hierbei der Akte entnehmen:
Im Hilfeplangespräch vom 1. August 2018 wurde für die Kinder B. und A. ein wöchentlich stattfindender begleiteter Umgang für die Kindsmutter festgesetzt. In der Akte befindet sich ein Protokoll zum begleiteten Umgang vom 14. März 2019.
Im Beschluss des Amtsgerichts … (Abteilung für Familiensachen) vom … Juni 2018 wurde der Mutter unter anderem das Recht entzogen, Jugendhilfemaßnahmen zu beantragen. Es wurde dem Kindsvater aufgetragen, seine postalische Erreichbarkeit für den Beklagten sicherzustellen und mit dem Beklagten konstruktiv zusammenzuarbeiten und auf Aufforderung des Jugendamts auch zur Unterschriftsleistung umgehend, spätestens innerhalb von einer Woche zu reagieren. In den Gründen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen (Fettschrift). Sollte der Kindsvater gegen die Gebote unter Ziffer 3 verstoßen (Erreichbarkeit…), so sei damit zu rechnen, dass auch ihm gegenüber Maßnahmen hinsichtlich der elterlichen Sorge zu ergreifen seien.
In der nichtöffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts (2. Zivilsenat – Familiensenat ...) am .. Oktober 2018 erklärte der Vater, dass er damit einverstanden sei, dass die Kinder bis zur Entscheidung des Senats im gegenständlichen Verfahren bei den Pflegeeltern verbleiben.
Mit Beschluss vom .. April 2019 entzog das Amtsgericht … (Abteilung für Familiensachen) beiden sorgeberechtigten Eltern u.a. das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen. In den Gründen zum Vater ist ausgeführt, dass er sich im Rahmen der Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht als zuverlässig erwiesen habe. So habe er Unterschriften nicht geleistet.
Ein Mitarbeiter des Beklagten führte in der Verhandlung vor dem Amtsgericht am .. April 2019 aus: „Für B. und A. sind wohl eher Pflegefamilien angedacht. Wir haben allerdings derzeit keine, die beide Kinder gleichzeitig aufnehmen kann.“ Der Kindsvater habe bislang alle Unterlagen unterschrieben. Den Umgang habe er nicht gefordert. Ein persönlicher Kontakt zwischen Vater und Kindern habe nicht stattgefunden. Der Kindsvater führte aus, einer Inobhutnahme zuzustimmen.
Einer E-Mail des Beklagten vom 5. Mai 2019 an die AWO ist Folgendes zu entnehmen: „Die beiden o.g. Kinder (A. Und B.) können nach Aussage der Inobhutnahmestelle nicht mehr länger, zumindest A., gemeinsam in der Pflegefamilie bleiben. Eine Zwischenverlegung bis zu einer festen Verortung wäre für A. jedoch sehr schwer zu verkraften. Ich möchte dich daher bitten, uns so bald wie möglich die Anträge auf HZE zu zusenden. …wir sind schon bemüht Plätze für B. und A. zu finden, jedoch müssen wir die JA … und Landkreis … mit ins Boot holen. Dazu benötigen wir die Anträge.“
Sodann wurde allein mit dem Hinweis, dass eine Anschlussmaßnahme nicht habe gefunden werden können, der Antrag der AWO vom 13. Mai 2019 an den Kläger weitergeleitet.
Dass der Beklagte sich seit der Inobhutnahme tatsächlich um eine Anschlussmaßnahme bemüht hat, kann der Behördenakte nicht entnommen werden.
Es findet sich ein Aktenvermerk: „Der Pflegekinderdienst des Amts für Jugend, Familie und Senioren fand keine geeignete Pflegefamilie für A. im Landkreis …, so wie in anliegenden Jugendämtern wie …, … oder …“ Wie die Bemühungen tatsächlich aussahen, kann der Akte nicht entnommen werden. Der Vermerk trägt kein Datum.
(2) Die vorgenannten Hinweise in der Akte zeigen, dass vom Beklagten die Unterbringung in Pflegefamilien hätte angedacht werden müssen und auch eine Zusammenarbeit mit dem Vater möglich gewesen wäre. Es wäre eine vorläufige Maßnahme nach § 33 SGB VIII in Betracht gekommen, weswegen die Einstellung der Leistungsgewährung nicht auf der belastbaren Annahme beruht hat, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Fortsetzung der Leistung nicht mehr bestand. Dem steht das familiengerichtliche Verfahren und die Zeitdauer, währenddessen geklärt werden musste, wie der konkrete letztendliche Bedarf sein wird, nicht entgegen. Die Kinder hätten bei einem anderen Ergebnis der Begutachtung auch wieder zu den Eltern zurückgeführt werden können. Der Vater war damit einverstanden, dass die Kinder vorläufig nicht zur Mutter zurückkommen („Ich bin damit einverstanden, dass die vier Kinder bis zur Entscheidung des Senats im gegenständlichen Verfahren bei den Pflegeeltern verbleiben, damit Rechtsanwalt … mit meiner Frau und gegebenenfalls ich mit einem Rechtsanwalt das weitere Vorgehen besprechen können.“ (Zitat des Beklagten aus der nichtöffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichtes …, 2. Zivilsenat (Familiensenat) am .. Oktober 2018, Az. ...).
Eine Beendigung der Leistung ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der sozialpädagogischen Familienhilfe um eine andere Leistungsart handelt. So führt das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus: „Während bei Leistungen nach dieser Vorschrift Adressat die ganze Familie ist (Nellissen in: Schlegel/Voelzke a. a. O, § 31 SGB VIII, Rn. 12), richtet sich die Leistung der Heimunterbringung an Kinder und Jugendliche, deren Eltern mit der Erziehung überfordert sind und die einen Bedarf an Entwicklungsförderung durch Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten besitzen (Nellissen in: Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 34 SGB VIII, Rn. 40).“ (Sächs. OVG, B.v. 26.6.2018 – 4 A 87/16 – juris Rn. 11). Das Sächsische OVG verneinte in dem von ihm zu entscheidenden Fall eine einheitliche Leistung. Dem lag aber zu Grunde, dass das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass der Unterbringungsbedarf des Kinds erst nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts entstanden war. Erst im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts wurde erstmals ein anderer Bedarf (Heimunterbringung) festgestellt. Das Sächsische OVG stellt somit nicht allein auf die Art der Hilfe ab, sondern darauf, wann der Bedarf eintrat, der sich nach zeitlichem Ablauf anders darstellte. Die Sachverhalte sind somit nicht vergleichbar.
Soweit der Beklagte ausführt, dass mit der Inobhutnahme das bisherige Familiengefüge aufgelöst worden sei und die Eltern in einem längeren Ablösungsprozess die Trennung vollzogen hätten und erst im Rahmen eines lang andauernden familiengerichtlichen Verfahrens der Bedarf und künftige Verbleib der Kinder habe geklärt werden müssen, die Inobhutnahme somit habe aufrechterhalten werden müssen, steht dem entgegen, dass der Beklagte seit der Inobhutnahme eine Rückkehr in das Familiengefüge nicht als gebotene Maßnahme betrachtet hatte und sich daher um eine andere längerfristige Unterbringung der Kinder hätte kümmern müssen (vgl. z.B. Ausführungen des Jugendamts in der nichtöffentlichen Sitzung am … Juni 2018 des Amtsgerichts …: „Alle ambulanten Hilfen sind unseres Erachtens ausgeschöpft.“; nichtöffentliche Sitzung des Oberlandesgerichts 2. Zivilsenat: „Nachdem der Vater der Inobhutnahme nicht mehr zustimmt, halte ich es für notwendig, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsvorsorge, das Recht zur Antragstellung von Sozialleistungen, die Entscheidung über schulische und kindergartenrechtliche Angelegenheiten sowie das Umgangsbestimmungsrecht entzogen werden. Meiner Auffassung nach sollte die Erstellung des Gutachtens, die voraussichtlich im Februar 2019 erfolgen wird, abgewartet werden.“ und nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts … vom .. April 2019: „Für B. … und A. … sind wohl eher Pflegefamilien angedacht. Wir haben allerdings derzeit keine, die beide Kinder gleichzeitig aufnehmen kann.“).
Zudem stellte sich die Notwendigkeit der Unterbringung in einer Pflegefamilie als Fortsetzung der Probleme dar, die die Familie zum Zeitpunkt der Inobhutnahme und auch während der Gewährung der Sozialpädagogischen Familienhilfe hatte. Der Beklagte führte im Schreiben vom 15. Juni 2018 an das Amtsgericht … aus: „Die Eltern befanden sich im Dauerstreit. Dieser sollte mit der sozialpädagogischen Familienhilfe dringend beendet werden.“ (…) „Durch die Existenzängste der Eltern ging es den Kindern schon zum damaligen Zeitpunkt nicht gut. Sie wurden zwar versorgt, waren jedoch emotional sehr bedürftig. Die Eltern sollten eine Paartherapie bei der … Erziehungsberatung wahrnehmen.“ Im weiteren Verlauf werden in der Stellungnahme finanzielle Probleme sowie weitere Eskalationen zwischen den Eltern beschrieben. Es wurde bereits bei einem Hausbesuch am 9. Februar 2018 eine Inobhutnahme angesprochen. Im Falle weiterer Elternkonflikte sei eine gerichtliche Klärung zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich. Unter dem Datum 14. Mai 2018 wurde in der Stellungnahme über einen Polizeieinsatz wegen eines eskalierenden Elternkonflikts berichtet.
Es zeigt sich, dass sich der einstige Bedarf der Sozialpädagogischen Familienhilfe immer weiter zu einem Bedarf der Inobhutnahme mit anschließender Unterbringung in einer Pflegefamilie/Heim verdichtet hat. Dem Bedarf lag somit ein Problem zu Grunde, welches sich verschärft hatte. Da es auf die konkrete Hilfeart und -form nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ankommt, ist von einer einheitlichen Leistung auszugehen, deren Notwendigkeit sich aus einem einzigen Bedarf der Kinder (Bewältigung des Streits der Eltern) ergab. Es entstand gerade kein andersartiger neuer Bedarf, auch nicht durch die gutachterliche Klärung im familiengerichtlichen Verfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre eine Maßnahme nach § 33 SGB VIII durch den Beklagten möglich gewesen. Das Amtsgericht … Abteilung für Familiensachen hat der Mutter mit Beschluss vom … Juni 2018 das Recht zur Aufenthaltsbestimmung entzogen. Der Vater war weiterhin Inhaber der elterlichen Sorge. Dieser sollte nach dem Beschluss mit dem Amt für Jugend und Familie des Beklagten konstruktiv zusammenarbeiten. Aus der Reaktion des Vaters in der nichtöffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichtes … 2. Zivilsenat (Familiensenat) am .. Oktober 2018 (Einverständnis mit der Inobhutnahme) kann geschlossen werden, dass er auch mit der vorübergehenden Unterbringung in einer Pflegefamilie einverstanden gewesen wäre..Die Fortdauer der Inobhutnahme bis zur endgültigen Klärung des Bedarfs im familiengerichtlichen Verfahren war nicht angezeigt. Die Inobhutnahme endet mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII). Damit sind die Hilfen gemeint, mit denen die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen beseitigt wird (Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42 SGB VIII Stand: 27.05.2024 Rn. 272). Dies kann auch eine Maßnahme nach § 33 SGB VIII sein. Die Hilfe zur Vollzeitpflege umfasst dabei nicht nur eine auf Dauer angelegte Lebensform, sondern auch eine befristete Erziehungshilfe und wäre bis zum Abschluss der Klärung des Bedarfs im familiengerichtlichen Verfahren möglich gewesen, wenn das Jugendamt des Beklagten eine Pflegefamilie gefunden hätte. Dass dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, stellt keinen Hinweis auf einen andersartigen Bedarf dar. Das Jugendamt hätte nach dem Beschluss des Amtsgerichts vom … Juni 2018 darauf hinwirken können, dass der Vater einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gem. § 33 SGB VIII stellt, welche durch den Beklagten zu bewilligen gewesen wäre. Letztendlich regte das Jugendamt des Beklagten erst mit E-Mail vom 5. Mai 2019 an die AWO die Stellung eines solchen Antrags an. Warum dies nicht früher erfolgt ist, erschließt sich aus der Akte nicht. Die Inobhutnahme ist immer nur als vorübergehende Maßnahme zulässig; da keine zeitlichen Grenzen im Gesetzestext aufgeführt sind, kommt die Inobhutnahme nur als kurz- bis mittelfristige Intervention in Betracht (Bohnert in: Hauck/Noftz SGB VIII, 1. EL 2024, § 42 Rn. 19).
bb) Neben der Beendigung liegt auch keine maßgebliche Unterbrechung der Leistungserbringung vor. Zu einer zuständigkeitsrechtlich erheblichen Zäsur kann eine Unterbrechung nur unter den nachfolgend dargestellten weiteren Voraussetzungen führen.
Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus:
„Im Gegensatz zur Beendigung ist – wie sich aus der oben dargelegten Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt – der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt daher vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Solange nämlich ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu decken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen.
Dementsprechend können rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird. Solche tatsächlichen Hinderungsgründe können etwa darin liegen, dass die bewilligte Leistung wegen Krankheit eines Hilfeerbringers oder des Hilfeempfängers zeitweise nicht erbracht werden kann. Eine Unterbrechung liegt demgemäß nicht bereits vor, wenn die Umsetzung der bewilligten Hilfeleistung (z.B. wegen Abwesenheit, Krankheit oder Urlaubs) nicht kontinuierlich möglich ist oder bei länger dauernden Beratungsprozessen oder Begutachtungen Termine nur in zeitlich großen Abständen vergeben werden.“ (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35/15 – BVerwGE 157, 96-117, Rn. 43 – 44).
„Ein solches rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung kann etwa bestehen, wenn und solange die Eltern oder der maßgebliche Sorgeberechtigte die erforderliche Einwilligung zur Leistungsgewährung nicht erteilen. Das gilt etwa für die Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 SGB VIII, die wegen der alleinigen Anspruchsberechtigung des oder der Personensorgeberechtigten gegen deren Willen grundsätzlich nicht gewährt werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2001 – 5 C 6.00 – Buchholz 436.511 § 39 SGB VIII/KJHG Nr. 2, S. 4 f. und vom 14. November 2013 – 5 C 34.12 – BVerwGE 148, 242 Rn. 35; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Januar 2017, § 27 Rn. 23). Der Jugendhilfeträger darf dann nicht leisten, obwohl gegebenenfalls ein entsprechender Hilfebedarf besteht.“ (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35/15 – BVerwGE 157, 96-117, Rn. 46).
Wie der Akte zu entnehmen ist, lag kein rechtliches Hindernis für eine Hilfeleistung vor, sondern nur eine tatsächliche, nämlich die, dass keine Pflegefamilie gefunden werden konnte (Ausführungen des Jugendamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht … am .. April 2019: „Für B. und A. sind wohl eher Pflegefamilien angedacht. Wir haben allerdings derzeit keine, die beide Kinder gleichzeitig aufnehmen kann.“ Dem weiteren Verlauf der Verhandlung ist zu entnehmen, dass der Vater „wegen der Unterschriften immer alles gemacht“ habe. Der Vater war damit einverstanden, dass die … vorläufig nicht zur Mutter zurückkommen („Ich bin damit einverstanden, dass die vier Kinder bis zur Entscheidung des Senats im gegenständlichen Verfahren bei den Pflegeeltern verbleiben, damit Rechtsanwalt … mit meiner Frau und gegebenenfalls ich mit einem Rechtsanwalt das weitere Vorgehen besprechen können.“ (Zitat des Beklagten aus der nichtöffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichtes …, 2. Zivilsenat (Familiensenat) am .. Oktober 2018, Az. …, Blatt 42 Mitte). Die Vermutung des Beklagten, der Vater hätte einer solchen Maßnahme nie zugestimmt, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Schließlich hat sogar die Kindsmutter die Beschwerde vor dem OLG zurückgenommen. Der Beklagte führt im Schriftsatz vom 18. November 2024 selbst aus, dass die Eltern befürchtet hätten, dass die Beschwerde auch dazu hätte führen können, dass dem Vater Teile der elterlichen Sorge entzogen werden. Den Eltern war somit bewusst, dass ein Verbleib außerhalb der Familie bis zur gutachterlichen Klärung von Seiten des Jugendsamts durchaus durchsetzbar und angezeigt war. Ein Versuch, die Inobhutnahme zu beenden, wurde vom Beklagten hingegen nicht unternommen.
Auf Grund der Tatsache, dass die zuvor gewährte Jugendhilfemaßnahme des Beklagten über 2,5 Jahre andauerte und der Tatsache, dass dem Beklagten ein weiterer jugendhilferechtlicher Bedarf bewusst war, die Inobhutnahme aber wegen faktischer Schwierigkeiten durch eine andere Hilfegewährung (befristete Erziehungshilfe in Form der Vollzeitpflege § 33 SGB VIII) von ihm nicht beendet werden konnte, ist auch eine Unterbrechung der einheitlichen Leistung nicht eingetreten. Die Kammer schließt sich der Ansicht des Gutachtens des DIJuF vom … Februar 2020 an und nimmt darauf Bezug.
2. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Zeitraum ab dem 25. Juli 2021 bis zum 27. Januar 2024.
Für das Kind A. gelten die obigen Ausführungen auch für den Zeitraum bis zum 27. Januar 2024. Der Kläger hat mitgeteilt, dass der Landkreis … die Kostenerstattung nach dem 27. Januar 2024 anerkannt hat.
Für das Kind B. ergibt sich dies aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Gem. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre.
Das Kind B. lebt seit dem 25. Juli 2021 zwei Jahre bei einer Pflegeperson und der Verbleib ist auf Dauer zu erwarten (§ 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII). Die Kosten sind demnach ebenfalls vom Beklagten zu erstatten, da er wie oben geschildert zuvor zuständig war.
3. Hinsichtlich der Prozesszinsen verweist die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. April 2024 – 5 C 3/23 – juris Rn. 18:
„Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem Grunde nach Prozesszinsen zuerkannt. Sein Ausspruch verstößt allerdings insoweit gegen Bundesrecht, als er in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB Prozesszinsen nach Maßgabe der Fälligkeit der Hauptforderung zuspricht. Dies setzt, wie der Wortlaut der Vorschrift („erst später fällig“) belegt und wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, voraus, dass die Geldschuld zuvor rechtshängig geworden ist. Rechtshängig wird eine Geldforderung durch Geltendmachung eines bezifferten Geldbetrags im Rahmen einer Leistungsklage (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 – 11 C 22.94 – BVerwGE 99, 53 <54 f.>). Die Erhebung einer Feststellungsklage, auf die sich das Verwaltungsgericht stützt, reicht hingegen regelmäßig nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 – IVb ZR 51/83 – BGHZ 93, 183 <186>; Seichter, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, § 291 Rn. 9, Stand April 2024). Ein in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit anerkannter Ausnahmefall (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34.00 – BVerwGE 114, 61 <62 f.>) liegt nicht vor. Demgemäß sind hier Prozesszinsen ab schriftsätzlicher Geltendmachung einer jeweils bezifferten Hauptforderung im Rahmen der erhobenen Leistungsklage (…) zuzusprechen.“
Die Hauptforderungen wurden wie im Tenor formuliert mit den entsprechenden Teilbeträgen am 3. Februar 2022 bzw. am 5. Dezember 2024 im Rahmen der Leistungsklage beziffert.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO und § 154 Abs. 1 hinsichtlich des aufrechterhaltenen Teils. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils wendet das Gericht abweichend von der Grundregel in § 155 Abs. 2 VwGO bei der zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung die Regelung in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO entsprechend an, da hinsichtlich des Feststellungsantrags (Streitwertannahme 10.000,00 EUR) zum Gesamtstreitwert von einem geringfügigen Unterliegen auszugehen ist (vgl. auch VG Hannover, U.v. 20.1.2010 – 5 A 2615/08 – juris Rn. 34 sowie Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 155 Rn. 7: „Bei Teilrücknahme gilt § 155 Abs. 2 hinsichtlich des zurückgenommenen Teils, zwischen diesem und dem streitig entschiedenen gilt § 155 Abs. 1 VwGO“). Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, weshalb es billig ist, dass er die außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.