Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 13.04.2026 – VerfGH 47/26.VB-3
Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0413.VERFGH47.26VB3.00
G r ü n d e :
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist mangels ausreichender Begründung unzulässig.
1. Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG erfüllt sind, ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. November 2023 - VerfGH 96/23.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 27. Januar 2026 - VerfGH 79/25.VB-2, juris, Rn. 2).
Ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG zu begründen. Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Bewertung verantwortlich zu beurteilen, ob eine (gegebenenfalls noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - VerfGH 68/23.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 27. Januar 2026 - VerfGH 107/25.VB-2, juris, Rn. 2). Ferner muss die Antragsbegründung in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. November 2023 - VerfGH 96/23.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 16. Dezember 2025 - VerfGH 100/25.VB-2, juris, Rn. 5).
Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - VerfGH 121/21, NWVBl. 2022, 107 = juris, Rn. 43, m. w. N.).
2. Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
a) Der Inhalt der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung geht bereits über das hinaus, was der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache erreichen könnte. Er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung das Landgericht Aachen anzuweisen, dem Antrag auf fachärztliche Rezeptierung stattzugeben, hilfsweise den bisherigen behandelnden Facharzt, Herrn Dr. L, zur sofortigen Rezeptierung und Herausgabe der Audit-Files (Metadaten) zur Aufklärung der Aktenmanipulation zu verpflichten. Ein solcher (wenn auch vorläufiger) konkreter Zuspruch von Leistungen kann nicht Inhalt einer etwaigen stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sein, sondern lediglich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen sowie deren Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an ein zuständiges Gericht (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VerfGHG). Dass hiervon vorliegend ausnahmsweise abzusehen sein könnte, weil nur so eine endgültige Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - VerfGH 121/21, NWVBl. 2022, 107 = juris, Rn. 45; Hellmann, in: dies./Niesler, VerfGHG, 2025, § 27 Rn. 31), legt der Antragsteller nicht dar. Vielmehr erhält er nach eigenem Bekunden die von ihm begehrte Medikation derzeit durch seine Hausärztin, bis rechtliche Abhilfe geschaffen werde.
Ein vorläufiges Zusprechen jedenfalls der begehrten Rezeptierung kommt auch deshalb von vornherein nicht in Betracht, weil sich das Bestehen des insoweit vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Anspruchs nach Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (insbesondere §§ 630a ff. BGB bzw. den darauf gestützten Behandlungsvertrag) richtet. Insoweit steht die Ausführung bzw. Anwendung materiellen Bundesrechts in Rede, die gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG kein zulässiger Gegenstand einer Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof und dementsprechend auch nicht eines zugleich gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39/22.VB-3, juris, Rn. 7).
b) Dessen ungeachtet ist der Sachverhalt, aus dem der Antragsteller seine Grundrechtsverletzungen ableitet, auch nicht aus sich heraus so verständlich und hinsichtlich der für die gerügten Grundrechtsverletzungen erheblichen Umstände vollständig wiedergegeben, dass dem Verfassungsgerichtshof eine verantwortbare summarische Prüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens möglich wäre. Insbesondere hat der Antragsteller seine Antragsschrift an das Amtsgericht und den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. März 2026 nicht vorgelegt oder zumindest deren wesentlichen Inhalt wiedergegeben. Auch wenn der Antragsteller die Entscheidung des Amtsgerichts im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar angreift, ist deren Kenntnis notwendig, weil das Landgericht zur Begründung des hier angefochtenen Beschlusses vom 31. März 2026 auf die Ausführungen des Amtsgerichts vollumfänglich Bezug genommen hat.
Überdies legt der Antragsteller die von ihm behauptete unmittelbare Lebensgefahr schon deshalb nicht schlüssig dar, weil er vorträgt, derzeit die von ihm begehrte Medikation durch seine Hausärztin zu erhalten. Dass diese nur als Übergangslösung unter Protest gewährt werde, bis rechtliche Abhilfe geschaffen werde, lässt jedenfalls nicht darauf schließen, dass ein Behandlungsabbruch durch die Hausärztin unmittelbar oder zumindest absehbar bevorsteht. Davon abgesehen setzt sich der Antragsteller nicht umfassend mit den vom Landgericht genannten weiteren Möglichkeiten auseinander, einen möglicherweise lebensgefährdenden Entzug bei der Absetzung von Diazepam selbst abzuwenden.