Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW

Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 05.05.2026 – VerfGH 107/25.VB-2

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH107.25VB2.00

G r ü n d e :

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG, der auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 - VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.).

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es den oder die abgelehnten Richter nicht konkret benennt und das Vorbringen nicht ansatzweise etwas Greifbares zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit enthält.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Unabhängig davon, dass im schriftlichen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht im Sinne des § 13 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (vgl. § 17 Abs. 1 VerfGHG), liegen die Beiordnungsvoraussetzungen nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben. Überdies ist ihre Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter 3. geschilderten Gründen aussichtslos.

3. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin vom 5. Februar 2026 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2026 (VerfGH 107/25.VB-2) ist unzulässig. Die Antragstellerin zeigt weder einen Fall groben prozessualen Unrechts noch eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei denen - wenn überhaupt - eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7). Auch liegen keine Gründe für eine Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG vor.