Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW

Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 05.05.2026 – VerfGH 24/25.VB-3

Senat · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH24.25VB3.00

G r ü n d e :

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen zwei Entscheidungen des Landessozialgerichts über die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beschwerdeführer sowie gegen die Zurückweisungen der jeweils dagegen erhobenen Anhörungsrügen.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anhörungsrügebeschlüsse des Landessozialgerichts vom 10. März 2025 richtet, haben die Beschwerdeführer ihre Beschwerdebefugnis nicht dargelegt. Sie zeigen keine gesonderte Grundrechtsverletzung durch diese Beschlüsse auf, sondern machen allenfalls eine Perpetuierung vorgeblich bereits bewirkter Grundrechtsverstöße geltend (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Mai 2024 - VerfGH 27/24.VB-1, juris, Rn. 8, m. w. N.).

2. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die beiden Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 3. Februar 2025 wenden, wonach ihnen der Beklagte des Ausgangsverfahrens im Berufungsverfahren 80 % der außergerichtlichen Kosten zu erstatten und im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen.

a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (st. Rspr., vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Januar 2026 - VerfGH 54/25.VB-1, juris, Rn. 2).

Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, muss er sich auch mit den tragenden Erwägungen der seine Anhörungsrüge zurückweisenden Entscheidung eingehend anhand des einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstabs auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. Februar 2026 - VerfGH 1/26.VB-1, juris , Rn. 6).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

aa) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG rügen, teilen sie bereits nicht den verfassungsrechtlichen Maßstab mit, aus dem sie diese Verletzungsbehauptung ableiten.

bb) Die Begründung der Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht hinreichend substantiiert, weil sich die Beschwerdeführer unzureichend mit den Erwägungen der Kostenentscheidungen auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in der Rüge, die Berechnung der Beschwer durch das Landessozialgericht habe einfachste Plus-/Minusrechnungen nicht richtig durchgeführt. Die Erwägungen des Landessozialgerichts im Einzelnen, weshalb im Verfahren L 19 AS 823/24 der Beklagte des Ausgangsverfahrens 80 % der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer zu erstatten habe und im Verfahren L 19 AS 815/24 NZB den Beschwerdeführern die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten seien, werden lediglich referiert. Eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit dieser Berechnung, anhand derer deren vorgebliche Unvertretbarkeit aufzuzeigen gewesen wäre, unterbleibt. Sie wird insbesondere nicht dadurch ersetzt, dass die Beschwerdeführer losgelöst von den gerichtlichen Ausführungen ihre eigenen Berechnungen und ein daraus abgeleitetes Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen unterbreiten.

cc) Mit Ihrer Behauptung der Verletzung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, deren verfassungsrechtlicher Maßstab bereits nur sehr verkürzt angelegt wird, setzen die Beschwerdeführer im Grunde lediglich ihre nicht hinreichend substantiierte Willkürrüge fort und zeigen überdies nicht auf, inwieweit eine vorgeblich fehlerhafte verfahrensabschließende Kostengrundentscheidung den Zugang zu Gericht verfassungswidrig hindern können soll.

dd) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht ordnungsgemäß begründet, weil die Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit der vom Landessozialgericht gegebenen Begründung auseinandersetzen, weshalb es die Anhörungsrügen als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen hat. Sie befassen sich nicht mit dessen näheren Erläuterungen dafür, weshalb die Beschwerdeführer unter den hier gegebenen Umständen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten und das Landessozialgericht, anders als die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend machen, nicht gehalten gewesen sei, den Inhalt der beabsichtigten Kostenentscheidung vorab mitzuteilen.