Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW

Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 05.05.2026 – VerfGH 33/25.VB-1

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH33.25VB1.00

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführer gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wenden, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen.

a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (st. Rspr., vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - VerfGH 97/25.VB-1 u. a., juris, Rn. 2, m. w. N.).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Soweit die Beschwerdeführer nicht lediglich wiederholt verfassungsrechtliche Maßstäbe vortragen, allgemein eine verfassungs- und auch sonst rechtswidrige Behandlung ihres baurechtlichen Antrags- und nachfolgenden Rechtsschutzbegehrens beanstanden oder bloße Fragen aufwerfen, sondern gezielte Rügen gegen die hier beschwerdegegenständliche Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung vorbringen, zeigt ihr Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung eines ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht auf. Sie übergehen die vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten einfachgesetzlichen Anforderungen an die fristgerechte Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, und setzen sich auch im Übrigen nicht hinreichend mit den maßgeblichen Erwägungen des angegriffenen Beschlusses bzw. des mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochtenen Urteils auseinander. Überdies sind ihre Beanstandungen teilweise ohne eine - mangels hinreichender Bezugnahme vom Verfassungsgerichtshof nicht vorzunehmende - Auswertung der Anlagen bereits nicht hinreichend nachvollziehbar.

2. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch deshalb insgesamt deshalb unzulässig ist, weil die Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts geltend machen, aber keine Anhörungsrüge eingelegt haben.

Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht grundsätzlich zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG abhängig ist. Wird sie nicht erhoben, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein aussichtslos ist, hat dies im Übrigen zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, wenn sich die in der Verfassungsbeschwerde behauptete Gehörsverletzung - wie hier - auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 18. November 2025 - VerfGH 22/25.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.).

Ob ausgehend von dem insgesamt unsubstantiierten Beschwerdevorbringen angenommen werden könnte, dass eine Anhörungsrüge nicht offensichtlich aussichtslos wäre, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).