Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW

Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 05.05.2026 – VerfGH 36/25.VB-3

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH36.25VB3.00

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialge­richts Aachen vom 26. Februar 2025 richtet, legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt hat.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss, der die Verbindung mehrerer von ihm geführter Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Ent­scheidung nach § 113 Abs. 1 SGG zum Gegenstand hat. Er macht insofern gel­tend, dass die Verbindung des (nach seinen Angaben entscheidungsreifen) Ver­fahrens S 20 SO 124/24 mit den (nach seinen Angaben nicht entscheidungsreifen) Verfahren S 20 SO 157/24, S 20 SO 183/24 und S 20 SO 184/24 zu einer „erheb­lichen, sachfremden und willkürlichen Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung betreffend der Streitsache S 20 SO 124/24“ führe. Im Kern behauptet er damit eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz, da eine Entscheidung des Verfahrens S 20 SO 124/24 nach seiner Auffassung nicht mehr in angemessener Zeit erfolgen werde. Rügt ein Beschwerdeführer aber - wie hier - der Sache nach eine unzumutbar lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens, obliegt es ihm, zu­nächst die einfachrechtlich eröffneten Rechtsbehelfe zur Beschleunigung des Ver­fahrens (hier: Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG und Antrag auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) zu ergreifen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - VerfGH 115/20.VB-1, juris, Rn. 24, m. w. N.). Dass er solche Rechtsbehelfe eingelegt hat, hat der Beschwerdeführer jedoch mit der Beschwerdebegründung nicht dargetan, obgleich dies im vorliegenden Verfahren besonders nahe lag. Denn eine Verzögerungsrüge hätte das Sozialgericht Aachen gegebenenfalls veranlasst, die gerügte Verfahrensverbindung - was gemäß § 113 Abs. 2 SGG aus Zweckmäßigkeitsgründen in jedem Stadium des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen möglich ist - wieder aufzuheben. Die von dem Be­schwerdeführer gegen den Verbindungsbeschluss erhobene Anhörungsrüge war demgegenüber nicht geeignet, sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Denn eine An­hörungsrüge gemäß § 178a SGG gegen einen Verbindungsbeschluss ist mangels Endgültigkeit der Entscheidung unstatthaft (vgl. Berchtold, in: Berchtold/ Karmanski/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 410; Leopold, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, Stand: 1. Februar 2026, § 113 Rn. 36; Guttenberger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 113 Rn. 39).

2. Ob der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde auch einen Be­schluss des Sozialgerichts Aachen vom 8. November 2024, der den Inhalt haben soll, seinem Vater die weitere Prozessvertretung zu untersagen, angreifen möchte, geht aus seinem Vorbringen nicht eindeutig hervor. Sollte dies der Fall sein, wäre die Verfassungsbeschwerde jedenfalls mangels hinreichender Begründung unzu­lässig. Eine solche erfordert insbesondere, dass die mit der Verfassungsbe­schwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genomme­nen Unterlagen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen In­halt nach mitgeteilt werden (vgl. etwa VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 - VerfGH 42/25.VB-3 u. a., juris, Rn. 3). Hieran fehlt es mit Blick auf den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 8. November 2024.

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.