Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 05.05.2026 – VerfGH 36/26.VB-3
Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH36.26VB3.00
VerfGH 36/26.VB-3
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
der
Beschwerdeführerin,
gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2026 - 10 A 309/26 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2026 - 10 A 310/26 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2026 - 10 A 311/26 -
hat die 3. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 5. Mai 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
den Richter Dr. Nedden-Boeger
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die ihre Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist nicht dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Prof. Dr. Dauner-Lieb
Prof. Dr. Grzeszick
Dr. Nedden-Boeger