Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW

Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 05.05.2026 – VerfGH 36/26.VB-3

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH36.26VB3.00

VerfGH 36/26.VB-3

Beschluss

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

der

­

Beschwerdeführerin,

gegen

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2026 - 10 A 309/26 -

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2026 - 10 A 310/26 -

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2026 - 10 A 311/26 -

hat die 3. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 5. Mai 2026

durch

die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

den Richter Dr. Nedden-Boeger

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die ihre Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist nicht dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Prof. Dr. Dauner-Lieb

Prof. Dr. Grzeszick

Dr. Nedden-Boeger