Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 05.05.2026 – VerfGH 37/26.VB-1
Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH37.26VB1.00
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die gegen das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthafte Berufung, auf die der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils auch hingewiesen wurde, hat er nicht eingelegt. Ausnahmen vom Rechtswegerschöpfungsgebot des § 54 Satz 1 VerfGHG kommen hier nicht in Betracht. Insbesondere liegen, anders als offenbar der Beschwerdeführer meint, keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung vor.