Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW

Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 02.06.2026 – VerfGH 44/26.VB-1

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0602.VERFGH44.26VB1.00

G r ü n d e :

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbe­schwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus München ist abzulehnen.

Nach § 56 Satz 1 VerfGHG kann dem Beschwerdeführer entsprechend den Vor­schriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden. An die Be­willigung von Prozesskostenhilfe im schriftlichen Individualverfassungsbeschwer­deverfahren sind strenge Anforderungen zu stellen, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird nur gewährt, wenn dies unbedingt er­forderlich erscheint. Das ist entsprechend §§ 114 ff. ZPO der Fall, wenn der Be­troffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechts­verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - VerfGH 31/21.VB-1, juris, Rn. 22).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Landessozialgericht wendet, bietet aus den nachfol­gend unter 2. genannten Gründen nicht die dafür gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

a) Soweit die Beschwerdeführerin der Sache nach geltend macht, das Landesso­zialgericht habe ihre in der Landesverfassung enthaltenen Rechte dadurch verletzt, dass es einen Leistungsanspruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V und aus § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V verneint hat, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig. Danach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes - wie hier - Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft - was insoweit nicht der Fall ist - Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes.

b) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landessozialgericht habe die Anforde­rungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe überspannt, ist ihre Verfas­sungsbeschwerde nicht nach § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig, weil insoweit die Anwendung von Prozessrecht des Bundes gemäß § 53 Abs. 2 Halbs. 2 VerfGHG betroffen ist. Die Beschwerdeführerin hat aber nicht zumindest in groben Zügen plausibel dargelegt, dass das Landessozialgericht die Bewilligungsvoraussetzun­gen verfassungswidrig überspannt haben könnte.