Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW

Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 02.06.2026 – VerfGH 56/26.VB-2

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0602.VERFGH56.26VB2.00

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie jedenfalls mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers hat sich durch Zeitablauf erledigt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, ihm die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 20. April 2026 per Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Dieser Zeitpunkt ist verstrichen.

Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren abgeschlossen und damit eine Behebung der dort behaupteten Verletzung von beschwerdefähigen Grundrechten nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem nachträglichen Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nur ausnahmsweise anzuerkennen. Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht nur noch dann, wenn Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung besteht, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Februar 2024 - VerfGH 70/22.VB-1, juris, Rn. 42, m. w. N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.