Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 02.06.2026 – VerfGH 86/24.VB-2
Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0602.VERFGH86.24VB2.00
G r ü n d e :
I.
Der Beschwerdeführer, ein im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren auf Antragstellerseite als Verfahrensbevollmächtigter aufgetretener Rechtsanwalt, wendet sich gegen die in einem Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts getroffene Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, aufgrund der ihm als vollmachtloser Vertreter persönlich die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beider Instanzen auferlegt wurden.
1. Antragstellerin im Ausgangsverfahren war die O. GmbH, die sich gegen eine gewerberechtliche Ordnungsverfügung wandte.
a) Mit Bescheid vom 1. Dezember 2023, adressiert an „O. GmbH, GF Herr A. W.“, gab der Städteregionsrat der Städteregion Aachen der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2) gestützt auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung Herrn A. W. als Geschäftsführer auszuschließen und eine zuverlässige Person an seiner statt als Geschäftsführer zu bestellen und unverzüglich in das Handelsregister eintragen zu lassen (Ziffer 1). Zugleich wurden ein Zwangsgeld angedroht (Ziffer 3) und ein Antrag auf Gestattung der Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 45 GewO abgelehnt (Ziffer 4).
Zur Begründung führte der Städteregionsrat unter anderem aus, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) GmbHG Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht sein könne, wer - wie der Geschäftsführer der Antragstellerin - wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung) verurteilt worden ist.
b) Gegen diese Ordnungsverfügung erhob die O. GmbH Klage und begehrte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes unter anderem eine Regelung der Vollziehung. Als ihr Vertreter wurde dabei der „Geschäftsführer A. W.“ angegeben. Als Prozessbevollmächtigter trat unter Vorlage einer auf sie ausgestellten Vollmacht die Rechtsanwälte L. PartGmbB auf. Sachbearbeiter war der Beschwerdeführer, der Partner dieser Sozietät ist.
c) Mit Beschluss vom 22. März 2024 - 10 L 1126/23 - lehnte das Verwaltungsgericht Aachen in der Besetzung als Kammer mit drei Berufsrichtern diesen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf. Das Rubrum dieses Beschlusses wies als Antragstellerin die „Firma O. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A. W.“ aus.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass die Antragstellerin im Sinne der Ermächtigungsgrundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO unzuverlässig sei, weil sie entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) GmbHG die Geschäftsführung weiterhin dem gesetzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Herrn A. W. übertragen und damit ihr Gewerbe in der Vergangenheit nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geführt habe.
d) Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Als Prozessbevollmächtigte trat auch hier die Rechtsanwälte L. PartGmbB durch den Beschwerdeführer als Sachbearbeiter auf.
e) Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 wies das Oberverwaltungsgericht den Städteregionsrat darauf hin, dass, soweit er der Antragstellerin in der Ordnungsverfügung aufgegeben habe, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung Herrn W. als Geschäftsführer auszuschließen, ein solcher Ausschluss bereits kraft Gesetzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b) GmbHG erfolgt sein dürfte. Mit Rechtskraft seiner Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung habe er seine Fähigkeit verloren, Geschäftsführer der Antragstellerin zu sein. Ein Geschäftsführer verliere seine Organstellung kraft Gesetzes, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG entfalle. Die Anordnung dürfte daher insoweit ins Leere gehen, abgesehen davon, dass § 35 GewO nicht zur Ausschließung eines Geschäftsführers ermächtige. Auch soweit der Antragstellerin aufgegeben worden sei, eine zuverlässige Person an Stelle von Herrn W. als Geschäftsführer zu bestellen und unverzüglich in das Handelsregister eintragen zu lassen, dürfte es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlen. § 35 GewO komme dafür nicht in Betracht.
Ob die Äußerung der Bevollmächtigten der Antragstellerin, es sei nicht darstellbar, dass sich Herr W. „vollständig aus der Identifikation der betroffenen Firma zurückziehen müsste“, Anlass für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO biete, weil gewerberechtlich unzuverlässigen Mitarbeitern Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebs eingeräumt werde bzw. die für die Antragstellerin Handelnden nicht willens oder nicht in der Lage seien, einen solchen Einfluss auszuschließen, bedürfe keiner Entscheidung. Die Antragsgegnerin habe gegenüber der Antragstellerin keine Gewerbeuntersagung ausgesprochen, auch wenn das Verwaltungsgericht hiervon ausgegangen sei.
Vor diesem Hintergrund wurde um Mitteilung gebeten, ob die Ordnungsverfügung aufgehoben werde.
f) Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 teilte die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens dem Oberverwaltungsgericht mit, die Ordnungsverfügung aufgehoben zu haben. Zugleich äußerte sie Zweifel, ob die anwaltliche Bevollmächtigung zur Einlegung der Rechtsmittel wirksam erfolgt sei. Am 10. Juni 2024 erklärte sie telefonisch gegenüber dem Berichterstatter beim Oberverwaltungsgericht, die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zur Kostentragung verpflichtet zu sehen.
g) Nachdem die Beteiligten des Ausgangsverfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, wies der Berichterstatter den Beschwerdeführer ebenfalls unter dem 13. Juni 2024 darauf hin, dass es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprechen dürfte, ihm als vollmachtlosem Vertreter in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB die Kosten des Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. Zwar habe die Antragsgegnerin der mutmaßlichen Rechtslage entsprechend die streitgegenständliche Ordnungsverfügung aufgehoben. Als vollmachtloser Vertreter habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch veranlasst, der ohne das erledigende Ereignis wegen der fehlenden Vollmacht als unzulässig hätte abgelehnt werden müssen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen seien, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst habe. Als Veranlasser könne zwar nicht nur der vollmachtlose Vertreter selbst, sondern je nach den Umständen auch die Prozesspartei in Betracht kommen, für die der vollmachtlose Vertreter gehandelt habe. Solche Umstände seien hier jedoch nicht ersichtlich. Die Bevollmächtigung vom 20. Dezember 2022 dürfte unwirksam sein, weil die Vollmachtsurkunde - wie ein Schriftbildvergleich zwischen der Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde und der Unterschrift unter der Niederschrift der Gesellschafterversammlung vom 14. Januar 2014 ergebe - von Herrn W. unterzeichnet worden sei, der bereits mit der am 13. Januar 2020 eingetretenen Rechtskraft seiner Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung kraft Gesetzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b) GmbHG von der Geschäftsführung und damit von der Befugnis zur Vertretung der Antragstellerin nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ausgeschlossen gewesen sei. Als Rechtsanwalt könne sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, die rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Prozessvollmacht unzutreffend eingeschätzt zu haben. Der danach bestehende Mangel eines ohne Vollmacht eingelegten Rechtsbehelfs dürfte mit Blick auf die bereits erfolgte Beendigung des Verfahrens durch beiderseitige übereinstimmende Erledigungserklärungen nicht mehr gemäß § 89 ZPO durch Genehmigung des Handelns des vollmachtlosen Vertreters rückwirkend geheilt werden können. Nach Wegfall des Prozessrechtsverhältnisses könne keine Prozessentscheidung in der Tatsacheninstanz mehr ergehen, bis zu der eine Genehmigung grundsätzlich beigebracht werden könne.
In Betracht komme noch eine Kostenübernahmeerklärung seitens der Antragstellerin. Diese könne der Beschwerdeführer aber nur dann abgeben, wenn er seine wirksame Bevollmächtigung unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht nachweisen würde und die Berechtigung des Vollmachtgebers nachgewiesen wäre, für die Antragstellerin zu handeln.
Ab dem 25. Juni 2024 sei mit der Beschlussfassung über die Einstellung des Verfahrens und die Kostentragung zu rechnen.
g) Hierauf gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
2. Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren ein und erklärte den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen legte es dem Beschwerdeführer persönlich als vollmachtlosem Vertreter auf. Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die Erwägungen aus der Hinweisverfügung vom 13. Juni 2024.
3. Zur Begründung seiner am 31. Juli 2024 eingelegten Verfassungsbeschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, nicht selbst Verfahrensbeteiligter gewesen zu sein. Wirksam mandatiert worden sei seine Sozietät. Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei die gesamte Zeit im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen gewesen. Alle Beteiligten seien wegen der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters gemäß § 15 Abs. 1 HGB berechtigt gewesen, sich hierauf zu verlassen. Ein Eingriff in seine, des Beschwerdeführers, Grundrechte durch die persönliche Auferlegung der Verfahrenskosten sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt.
Auch kann offenbleiben, ob das Beschwerdevorbringen ohne dahingehende Rüge des Beschwerdeführers auf eine mit dem Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - VerfGH 113/23.VB-3, juris, Rn. 8) unvereinbare Handhabung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht weist und dies derart offensichtlich ist, dass der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß auch ohne nähere Darlegung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG feststellen könnte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - VerfGH 97/21.VB-1, NWVBl. 2023, 233 = juris, Rn. 33; Niesler, in: Hellmann/Niesler, VerfGHG, 2025, § 55 Rn. 85) (dazu 1.). Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Subsidiaritätsgrundsatz verstoßen hat (dazu 2.).
1. a) Ist der Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
Dem Gericht steht damit bei seiner Entscheidung ein zwar weites, aber kein „freies“ Ermessen zu. Für die Ausübung billigen Ermessens im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO allgemein anerkannte maßgebliche Gesichtspunkte sind die Erfolgs-aussichten, die Herbeiführung des erledigenden Ereignisses und die Veranlassung des Rechtsstreits. Weitere Gesichtspunkte können berücksichtigt werden, soweit sie dem Ziel einer billigen Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nicht zuwiderlaufen (vgl. zum Ganzen VerfGH BE, Beschluss vom 14. April 2021 - 62/20, NJW 2021, 3249 = juris, Rn. 14).
Wenngleich demzufolge entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO regelmäßig die Behörde mit den Verfahrenskosten zu belasten ist, wenn sie - wie hier - den angefochtenen Verwaltungsakt bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage in der Erkenntnis aufgehoben hat, dass er rechtswidrig war, kann im konkreten Einzelfall aus Gründen der Billigkeit eine andere Verteilung der Verfahrenskosten veranlasst sein (vgl. VerfGH BY, Entscheidung vom 12. September 2024 - Vf. 44-VI-22, BayVBl. 2025, 13 = juris, Rn. 46 f., m. w. N.). So ist anerkannt, dass das sog. Unterliegensprinzip dann keinen tauglichen Maßstab für die Kostenverteilung bildet, wenn es durch speziellere Verursachungsbeiträge überlagert wird (vgl. Wysk, in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, Vorbemerkungen zu §§ 154 bis 166, Rn. 7). Ein solcher speziellerer Verursachungsbeitrag kommt etwa im Falle der Veranlassung eines Verfahrens durch einen vollmachtlosen Vertreter in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1982 - 1 C 63.79, NVwZ 1982, 49 = juris, Rn. 13, m. w. N., Wysk, in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, Vorbemerkungen zu §§ 154 bis 166, Rn. 8).
b) aa) Dahinstehen kann, ob eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG schon daraus folgt, dass - worauf der Beschwerdeführer abhebt - das Oberverwaltungsgericht ohne Begründung dem Beschwerdeführer persönlich die Kosten auferlegt hat, obwohl die Rechtsanwälte L. PartGmbB als postulationsfähige Partnerschaftsgesellschaft (vgl. § 59l Abs. 1 Satz 1 BRAO), und diese lediglich durch den Beschwerdeführer als ihren Gesellschafter, den Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt und die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhoben hat.
bb) Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass bereits die Annahme, es entspreche billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nicht der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, sondern der Antragstellerseite die Kosten aufzuerlegen, unter den hier gegebenen Umständen mit Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat von vornherein eine Überlagerung des Unterliegensprinzips durch das Verursachungsprinzip wegen vollmachtloser Vertretung durch den Beschwerdeführer angenommen. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, dass die vollmachtlose Vertretung auf eben jenem Umstand - dem gesetzlichen Ausschluss des Herrn W. von der Geschäftsführung - beruht, den schon z u v o r die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens bei Erlass der - deshalb rechtswidrigen und später aufgehobenen - Ordnungsverfügung ebenso verkannt habe wie das nachfolgend als Kollegialorgan entscheidende Verwaltungsgericht. Erst nach Durchlaufen von zwei verwaltungsgerichtlichen Instanzen und einem Hinweis des Oberverwaltungsgerichts zur Rechtslage hat sich die Antragsgegnerin letztlich zur Aufhebung dieser Ordnungsverfügung veranlasst gesehen. Gleichwohl schreibt das Oberverwaltungsgericht die vollmachtlose Vertretung von vornherein einseitig der Sphäre des Beschwerdeführers zu, was unter diesen Umständen die Annahme, es entspreche der Billigkeit, ihm persönlich die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen, nicht nachvollziehbar zu begründen vermag. Vielmehr und gerade weil das Oberverwaltungsgericht selbst für die Anwendung des Veranlasserprinzips einen „nutzlosen Verfahrensaufwand“ voraussetzt, hätte es unter Gesamtwürdigung aller Umstände nachvollziehbar erwägen und begründen müssen, ob es in Anbetracht der aufgezeigten Besonderheiten dieses Falles überhaupt „billigem Ermessen“ im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprechen kann, vom sog. Unterliegensprinzip abzuweichen und die die Ordnungsverfügung letztlich zu Recht angreifende Antragstellerseite des Ausgangsverfahrens mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, anstatt pauschal einen nutzlosen Verfahrensaufwand aufgrund des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung anzunehmen.
2. Dies muss indes auf sich beruhen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verstoßen hat.
a) Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGH hinaus ist ein Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen. Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juni 2024 - VerfGH 37/24.VB-3 u. a., juris, Rn. 13).
Die Individualverfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juni 2024 - VerfGH 53/24.VB-2, juris, Rn. 9).
Deshalb obliegt es dem Beschwerdeführer, soweit dies nicht von vornherein aussichtslos ist, auf gerichtliche Hinweise oder andere Anhörungen hin schon im fachgerichtlichen Verfahren rechtzeitig, sachdienlich und zielführend durch Sach- oder Rechtsvortrag Stellung zu nehmen, um den Erlass der mit dem Hinweis oder der Anhörung in Aussicht gestellten oder sonst erwartbaren und später mit der Verfassungsbeschwerde beanstandeten gerichtlichen Entscheidung zu verhindern (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 124/20.VB-1, juris, Rn. 7, vom 15. Juni 2021 - VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 46, vom 12. September 2022 - VerfGH 60/22.VB-3, juris, Rn. 3, vom 29. November 2022 - VerfGH 6/22.VB-3, juris, Rn. 5, 11, und vom 4. Juni 2024 - VerfGH 37/24.VB-3 u. a., juris, Rn. 14 ff.). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch das Fachgericht ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert wird. Auch ohne eine solche Aufforderung ist er immer schon dann gehalten, durch Abgabe einer Stellungnahme auf einen ihn günstigen Verfahrensausgang hinzuwirken, wenn er auf Grund eines gerichtlichen Hinweises mit einer ihn beschwerenden Entscheidung rechnen muss und er deshalb Veranlassung hat, das Fachgericht zum Überdenken seiner in dem Hinweis oder der Anhörung zum Ausdruck gebrachten (vorläufigen) Beurteilung der Sach- und Rechtslage anzustoßen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. November 2022 - VerfGH 6/22.VB-3, juris, Rn. 5, 11).
b) Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt. Er hat es unterlassen, innerhalb des ihm bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verbleibenden Zeitraums zu dessen Hinweisverfügung vom 13. Juni 2024 Stellung zu nehmen und der darin zum Ausdruck gebrachten, im angegriffenen Beschluss übernommenen und nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde beanstandeten Rechtsauffassung entgegenzutreten, er persönlich werde als vollmachtloser Vertreter in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen müssen. Stattdessen hat der Beschwerdeführer diese Ankündigung einer nachteiligen Kostenentscheidung nach Art eines mit dem Subsidiaritätsgrundsatz unvereinbaren „Duldens und Liquidierens“ (vgl. Niesler, NWVBl. 2021, 454, 457) widerspruchslos hingenommen und erstmals mit seiner Verfassungsbeschwerde Einwände hiergegen vorgebracht. Dadurch hat er sich einer Möglichkeit begeben, auf die Verhinderung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Kostenentscheidung bereits im fachgerichtlichen Verfahren hinzuwirken.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das Hinweisschreiben vom 13. Juni 2024 nicht erhalten haben könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist er der Feststellung in dem angegriffenen Beschluss, er sei zur beabsichtigten Kostenentscheidung angehört worden, nicht entgegengetreten.