Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 02.06.2026 – VerfGH 87/24.VB-3
Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0602.VERFGH87.24VB3.00
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die in einem Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts getroffene Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO wendet, aufgrund der ihm als vollmachtloser Vertreter persönlich die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beider Instanzen auferlegt wurden, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Wie in dem denselben Beschwerdeführer betreffenden Parallelverfahren VerfGH 86/24.VB-2 kann auch hier dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt bzw. offensichtlich eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt hat. Er hat es unterlassen, innerhalb des ihm bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verbleibenden Zeitraums zu dessen Hinweisverfügung vom 13. Juni 2024 Stellung zu nehmen und der darin zum Ausdruck gebrachten, im angegriffenen Beschluss übernommenen und nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde beanstandeten Rechtsauffassung entgegenzutreten, er persönlich werde als vollmachtloser Vertreter in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses der 2. Kammer vom heutigen Tag - VerfGH 86/24.VB-2 - Bezug genommen.