Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW

Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 02.06.2026 – VerfGH 88/24.VB-1

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0602.VERFGH88.24VB1.00

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die in einem Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts getroffene Kostenentschei­dung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO wendet, aufgrund der ihm als vollmachtloser Vertreter persönlich die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beider In­stanzen auferlegt wurden, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Wie in dem denselben Beschwerdeführer betreffenden Parallelverfahren VerfGH 86/24.VB-2 kann auch hier dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt bzw. offensichtlich eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwer­deführer nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt hat. Er hat es unterlassen, innerhalb des ihm bis zur Entscheidung des Oberverwal­tungsgerichts verbleibenden Zeitraums zu dessen Hinweisverfügung vom 13. Juni 2024 Stellung zu nehmen und der darin zum Ausdruck gebrachten, im angegriffenen Beschluss übernommenen und nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde beanstan­deten Rechtsauffassung entgegenzutreten, er persönlich werde als vollmachtloser Vertreter in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses der 2. Kam­mer vom heutigen Tag - VerfGH 86/24.VB-2 - Bezug genommen.