Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW

Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 22.06.2026 – VerfGH 78/26.VB-3 und VerfGH 79/26.VB-3

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0622.VERFGH78.26VB3UND.00

VerfGH 78/26.VB-3

VerfGH 79/26.VB-3

Beschluss

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

und

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn

­

Beschwerdeführers und Antragstellers,

Bevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26. März 2026 - 8 U 33/25 -

den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2026 - 8 U 33/25 -

den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Januar 2026 - 8 U 33/25 -

hat die 3. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 22. Juni 2026

durch

die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

den Richter Dr. Nedden-Boeger

gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Abgesehen von der nicht gewahrten Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG hat der Beschwerdeführer mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

Prof. Dr. Dauner-Lieb

Prof. Dr. Grzeszick

Dr. Nedden-Boeger