Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 22.06.2026 – VerfGH 78/26.VB-3 und VerfGH 79/26.VB-3
Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0622.VERFGH78.26VB3UND.00
VerfGH 78/26.VB-3
VerfGH 79/26.VB-3
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn
Beschwerdeführers und Antragstellers,
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26. März 2026 - 8 U 33/25 -
den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2026 - 8 U 33/25 -
den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Januar 2026 - 8 U 33/25 -
hat die 3. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 22. Juni 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
den Richter Dr. Nedden-Boeger
gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Abgesehen von der nicht gewahrten Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG hat der Beschwerdeführer mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Prof. Dr. Dauner-Lieb
Prof. Dr. Grzeszick
Dr. Nedden-Boeger