Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW

Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 30.06.2026 – VerfGH 13/26.VB-3

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0630.VERFGH13.26VB3.00

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie erfüllt je­denfalls die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht.

1.a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vor­trag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens er­möglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hin­sichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollstän­dig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidun­gen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem we­sentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm be­hauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Ent­scheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfas­sungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Ein­zelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefoch­tenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als ver­letzt gerügten grundrechtlichen Positionen (st. Rspr., vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - VerfGH 97/25.VB-1 u. a., juris, Rn. 2).

b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht gerecht. Es fehlt bereits an der für eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung er­forderlichen Vorlage der angefochtenen Entscheidung oder eines entsprechenden Vortrags. Der Beschwerdeführer kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Vorlage der Entscheidung sei ihm unmöglich, weil das Urteil vom 7. Februar 2025 lediglich seinem Vater - der für ihn im fachgerichtlichen Verfahren als Vertreter auf­getreten ist - zugestellt worden sei. Dass der Vater des Beschwerdeführers für die­sen den Prozess geführt hat, ohne hierzu durch ihn oder seine vertretungsberech­tigte Mutter beauftragt worden zu sein, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Angesichts dessen stand dem Beschwerdeführer - sollte sein Vater ihm die zuge­stellte Urteilsabschrift nicht ohnehin schon überlassen haben, wofür angesichts des Inhalts der Beschwerdebegründung viel spricht - jedenfalls ein entsprechender Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen seinen Vater zu (vgl. zum Anwalts­dienstvertrag: BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, juris, Rn. 17 ff.). Unabhängig davon hätten der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin bei dem Landessozialgericht um die Übersendung einer weiteren Abschrift des Urteils nach­suchen können.

2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.