Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 30.06.2026 – VerfGH 13/26.VB-3
Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0630.VERFGH13.26VB3.00
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie erfüllt jedenfalls die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht.
1.a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (st. Rspr., vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - VerfGH 97/25.VB-1 u. a., juris, Rn. 2).
b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht gerecht. Es fehlt bereits an der für eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung erforderlichen Vorlage der angefochtenen Entscheidung oder eines entsprechenden Vortrags. Der Beschwerdeführer kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Vorlage der Entscheidung sei ihm unmöglich, weil das Urteil vom 7. Februar 2025 lediglich seinem Vater - der für ihn im fachgerichtlichen Verfahren als Vertreter aufgetreten ist - zugestellt worden sei. Dass der Vater des Beschwerdeführers für diesen den Prozess geführt hat, ohne hierzu durch ihn oder seine vertretungsberechtigte Mutter beauftragt worden zu sein, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Angesichts dessen stand dem Beschwerdeführer - sollte sein Vater ihm die zugestellte Urteilsabschrift nicht ohnehin schon überlassen haben, wofür angesichts des Inhalts der Beschwerdebegründung viel spricht - jedenfalls ein entsprechender Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen seinen Vater zu (vgl. zum Anwaltsdienstvertrag: BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, juris, Rn. 17 ff.). Unabhängig davon hätten der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin bei dem Landessozialgericht um die Übersendung einer weiteren Abschrift des Urteils nachsuchen können.
2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.