Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW

Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 30.06.2026 – VerfGH 33/26.VB-1 und VerfGH 34/26.VB-1

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0630.VERFGH33.26VB1UND.00

G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 11. März 2026 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfas­sungsbeschwerde haben sich die Beschwerdeführer unter anderem gegen drei Ent­scheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gewandt. Die zuständige 1. Kam­mer hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 2. Juni 2026 als unzulässig zurückgewiesen.

In der Folge haben die Beschwerdeführer den Berichterstatter des verfassungsgericht­lichen Verfahrens, den Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Heusch, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies näher begründet. Im Wesentlichen haben sie dabei ausgeführt, der Vizepräsident des Verfassungsgerichts­hofs sei zugleich Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und damit desjenigen Gerichts, dessen Entscheidungen unter anderem Gegenstand der Verfassungsbe­schwerde gewesen seien. Überdies habe er als Präsidiumsmitglied an der Geschäfts­verteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mitgewirkt. Schließlich habe die 1. Kammer die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig unter ande­rem darauf gestützt, dass die Begründungsanforderungen nicht erfüllt gewesen seien, weil es an der Vorlage der angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf oder eines entsprechenden Vortrags gefehlt habe. Tatsächlich hätten sie, die Beschwerdeführer, die Gerichtsakten der fachgerichtlichen Verfahren als Beiakten vorgelegt.

Der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Heusch hat sich unter dem 22. Juni 2026 zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Die Beschwerdeführer haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer betreffend den Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Heusch ist unbegründet.

1. Die Ablehnung eines Richters des Verfassungsgerichtshofs nach § 15 Abs. 1 VerfGHG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen oder für unbefangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3 , juris, Rn. 8, m. w. N.). Zwar ist grundsätzlich - wie auch hier - davon auszugehen, dass ein Richter des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigt, in Unvoreingenommen­heit und Objektivität zu entscheiden. § 15 Abs. 1 VerfGHG bezweckt jedoch ebenso wie die Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundes­verfassungsgerichts, schon den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unab­hängigkeit oder Distanz zu vermeiden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 8, m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03, BVerfGE 108, 122 = juris, Rn. 25, und vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16, BVerfGE 148, 1 = juris, Rn. 17, jeweils zu § 19 BVerfGG).

Bei der Entscheidung darüber, ob die Besorgnis im Sinne des § 15 Abs. 1 Halbs. 1 VerfGHG besteht, sind die Wertungen des § 14 VerfGHG einzubeziehen. Wird die Be­sorgnis der Befangenheit mit einer Vorbefassung des abgelehnten Richters begründet, ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 14 Abs. 1 Buchst. b) VerfGHG, wo­nach eine Vorbefassung (nur) dann zum Ausschluss des Richters führt, wenn sie „in derselben Sache“ erfolgt ist, eine abschließende Regelung darstellt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 9, m. w. N.). Da es sich um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand handelt, ist der Begriff „der­selben Sache“ in einem konkreten und strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Er erfasst nur eine Tätigkeit in dem konkreten verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeord­neten Ausgangsverfahren (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 6, m. w. N.). Eine Vorbefassung, die diese Vorausset­zung nicht erfüllt, kann damit für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit be­gründen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 9, m. w. N.).

2. Gemessen daran liegt ein Ablehnungsgrund nicht vor.

a) Ein solcher ergibt sich aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei nicht daraus, dass der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Heusch zugleich Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und damit desjenigen Gerichts ist, dessen Entscheidungen unter anderem Gegenstand der vorliegenden Verfas­sungsbeschwerde gewesen sind. Denn anders als etwa der Behördenleiter einer Ver­waltungsbehörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84, BVerfGE 72, 278 = juris, Rn. 27) trägt der Gerichtspräsident keine Verantwortung für die in richterlicher Unabhängigkeit getroffenen Entscheidungen der Spruchkörper des Gerichts. Dementsprechend vertritt der abgelehnte Richter im Verfahren der Individu­alverfassungsbeschwerde auch keine Interessen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Ebenso tritt er nicht aufseiten eines Verfahrensbeteiligten auf (vgl. VerfGH NRW, Be­schluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 11).

b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wird eine Besorgnis der Befangenheit des Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch auch nicht dadurch begründet, dass er als ge­setzliches Mitglied des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an dem Ge­schäftsverteilungsplan mitgewirkt hat, der die Rechtsmaterien auf die einzelnen Kam­mern verteilt. Die Beschwerdeführer rügen insoweit mit Blick auf die angegriffenen Entscheidungen, ein von ihnen geltend gemachter Anspruch auf Akteneinsicht nach § 120 Abs. 9 SchulG NRW sei sowohl von der für Schulrecht zuständigen 18. Kammer als auch von der für Datenschutzrecht zuständigen 29. Kammer des Verwaltungsge­richts Düsseldorf mit Verweis auf die Zuständigkeit der jeweils anderen Kammer nicht berücksichtigt worden. Selbst wenn dieser Vorwurf zuträfe, beträfe dies allein die An­wendung der im Geschäftsverteilungsplan abstrakt vorgenommenen Zuständigkeits­ordnung im konkreten Einzelfall durch die jeweiligen Spruchkörper. Dies stellt eine rechtsprechende Tätigkeit dar, welche die jeweiligen Spruchkörper in richterlicher Un­abhängigkeit ausüben, und für die der Gerichtspräsident weder als solcher noch als Präsidiumsmitglied Verantwortung trägt.

c) Letztlich lässt sich eine Befangenheit des Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch auch nicht aus dem Vorwurf herleiten, tatsächlich vorgelegte fachgerichtliche Entscheidun­gen seien in dem Beschluss vom 2. Juni 2026 übergangen worden. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführer neben der umfangreichen Verfassungsbeschwerde unter an­de­rem die Gerichtsakten der drei Ausgangsverfahren des Verwaltungsgerichts Düs­sel­dorf als Beiakten übersandt und sich darin auch die drei angefochtenen Entschei­dun­gen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf befunden haben. Weiter ist richtig, dass die 1. Kammer in dem Beschluss vom 2. Juni 2026 ausgeführt hat, dass die Entschei­dun­gen nicht vorgelegt worden seien, und unter anderem hierauf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung gestützt hat. Indes bil­den Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters - selbst wenn sie vorliegen - grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Ein­stellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. exemplarisch BFH, Beschluss vom 28. Mai 2001 - IV B 4/01, juris, Rn. 43), wobei sich solche gegebenenfalls aus groben Verfahrensverstößen herleiten lassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 - VerfGH 189/20.VB-2, juris, Rn. 19). Derartige Anhaltspunkte haben die Be­schwerdeführer indes weder mit ihrem Befangenheitsgesuch aufgezeigt noch sind sie aus der sonstigen Aktenlage ersichtlich. So ist der Vortrag der Beschwerdeführer be­reits widersprüchlich. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2026 kritisieren sie vorrangig die elektronische Aktenführung des Verfassungsgerichtshofs. Dazu führen sie insbeson­dere aus, es sei verständlich, dass die Richter bei der Bearbeitung davon ausgegan­gen seien, dass mehr Informationen nicht vorgelegen hätten. Denn die Beiakten seien in eine zweite Akte mit gleichem Aktenzeichen aufgenommen worden und in dem Vor­blatt der Gerichtsakte sei kein Hinweis auf die Beiakten enthalten gewesen. Demge­genüber machen sie mit Schriftsatz vom 14. Juni 2026 geltend, Vizepräsident Prof. Dr. Heusch als Berichterstatter des Verfahrens hätte „durch einen einfachen Blick in die Hauptakte die Prüfvermerke über den Eingang der Anlagen im unmittelbaren Zusam­menhang mit der Beschwerdeschrift auffinden müssen.“ Weder aus diesen Ausführun­gen der Beschwerdeführer noch aus der sonstigen Aktenlage ergeben sich Anhalts­punkte dafür, dass die Nichtberücksichtigung der übersandten Entscheidungen auf mehr als einem bloßen Versehen des Berichterstatters (sowie der übrigen Kammer­mitglieder) beruht hat. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer selbst ausfüh­ren, die Beiakten seien aus der Hauptakte heraus für die Kammermitglieder nur er­kennbar gewesen, wenn die Kammermitglieder neben der über 3.000 Blatt beinhalten­den Hauptakte, welche selbst zahlreiche Anlagen enthielt, noch jeden Prüfvermerk im Einzelnen studiert hätten. Ein solches bloßes Versehen, das - wie sich schon aus den vorgenannten Ausführungen ergibt - offensichtlich nicht als grober Verfahrensverstoß einzustufen ist, genügt zur Begründung der Befangenheit nicht (vgl. VerfGH NRW, Be­schluss vom 15. Juni 2021 - VerfGH 189/20.VB-2, juris, Rn. 19). Vor diesem Hinter­grund kann es dahinstehen, ob die Kammermitglieder überhaupt verpflichtet ge­wesen wären, in umfangreichen Beiakten nach den angefochtenen Entscheidungen zu suchen.

Soweit die Beschwerdeführer aus den vorgenannten Umständen dennoch Anhalts­punkte für eine Befangenheit (nur) des Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch herleiten wol­len, begründen sie dies mit der Mutmaßung, Prof. Dr. Heusch habe „ein institutionelles Eigeninteresse […] das eigene Heimatgericht vor einer verfassungsrechtlichen Bean­standung zu schützen“. Wie bereits ausgeführt, gibt jedoch allein der Umstand, dass der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshof Prof. Dr. Heusch zugleich Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und damit desjenigen Gerichts ist, dessen Entschei­dungen unter anderem Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gewe­sen sind, aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei keinen Anlass für die Besorgnis der Befangenheit.