Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 30.06.2026 – VerfGH 33/26.VB-1 und VerfGH 34/26.VB-1
Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0630.VERFGH33.26VB1UND.00
G r ü n d e :
I.
Mit ihrer am 11. März 2026 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde haben sich die Beschwerdeführer unter anderem gegen drei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gewandt. Die zuständige 1. Kammer hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 2. Juni 2026 als unzulässig zurückgewiesen.
In der Folge haben die Beschwerdeführer den Berichterstatter des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, den Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Heusch, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies näher begründet. Im Wesentlichen haben sie dabei ausgeführt, der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs sei zugleich Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und damit desjenigen Gerichts, dessen Entscheidungen unter anderem Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gewesen seien. Überdies habe er als Präsidiumsmitglied an der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mitgewirkt. Schließlich habe die 1. Kammer die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig unter anderem darauf gestützt, dass die Begründungsanforderungen nicht erfüllt gewesen seien, weil es an der Vorlage der angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf oder eines entsprechenden Vortrags gefehlt habe. Tatsächlich hätten sie, die Beschwerdeführer, die Gerichtsakten der fachgerichtlichen Verfahren als Beiakten vorgelegt.
Der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Heusch hat sich unter dem 22. Juni 2026 zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Die Beschwerdeführer haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II.
Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer betreffend den Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Heusch ist unbegründet.
1. Die Ablehnung eines Richters des Verfassungsgerichtshofs nach § 15 Abs. 1 VerfGHG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen oder für unbefangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3 , juris, Rn. 8, m. w. N.). Zwar ist grundsätzlich - wie auch hier - davon auszugehen, dass ein Richter des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigt, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. § 15 Abs. 1 VerfGHG bezweckt jedoch ebenso wie die Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts, schon den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit oder Distanz zu vermeiden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 8, m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03, BVerfGE 108, 122 = juris, Rn. 25, und vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16, BVerfGE 148, 1 = juris, Rn. 17, jeweils zu § 19 BVerfGG).
Bei der Entscheidung darüber, ob die Besorgnis im Sinne des § 15 Abs. 1 Halbs. 1 VerfGHG besteht, sind die Wertungen des § 14 VerfGHG einzubeziehen. Wird die Besorgnis der Befangenheit mit einer Vorbefassung des abgelehnten Richters begründet, ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 14 Abs. 1 Buchst. b) VerfGHG, wonach eine Vorbefassung (nur) dann zum Ausschluss des Richters führt, wenn sie „in derselben Sache“ erfolgt ist, eine abschließende Regelung darstellt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 9, m. w. N.). Da es sich um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand handelt, ist der Begriff „derselben Sache“ in einem konkreten und strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Er erfasst nur eine Tätigkeit in dem konkreten verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 6, m. w. N.). Eine Vorbefassung, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann damit für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 9, m. w. N.).
2. Gemessen daran liegt ein Ablehnungsgrund nicht vor.
a) Ein solcher ergibt sich aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei nicht daraus, dass der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Heusch zugleich Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und damit desjenigen Gerichts ist, dessen Entscheidungen unter anderem Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gewesen sind. Denn anders als etwa der Behördenleiter einer Verwaltungsbehörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84, BVerfGE 72, 278 = juris, Rn. 27) trägt der Gerichtspräsident keine Verantwortung für die in richterlicher Unabhängigkeit getroffenen Entscheidungen der Spruchkörper des Gerichts. Dementsprechend vertritt der abgelehnte Richter im Verfahren der Individualverfassungsbeschwerde auch keine Interessen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Ebenso tritt er nicht aufseiten eines Verfahrensbeteiligten auf (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 11).
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wird eine Besorgnis der Befangenheit des Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch auch nicht dadurch begründet, dass er als gesetzliches Mitglied des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an dem Geschäftsverteilungsplan mitgewirkt hat, der die Rechtsmaterien auf die einzelnen Kammern verteilt. Die Beschwerdeführer rügen insoweit mit Blick auf die angegriffenen Entscheidungen, ein von ihnen geltend gemachter Anspruch auf Akteneinsicht nach § 120 Abs. 9 SchulG NRW sei sowohl von der für Schulrecht zuständigen 18. Kammer als auch von der für Datenschutzrecht zuständigen 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Verweis auf die Zuständigkeit der jeweils anderen Kammer nicht berücksichtigt worden. Selbst wenn dieser Vorwurf zuträfe, beträfe dies allein die Anwendung der im Geschäftsverteilungsplan abstrakt vorgenommenen Zuständigkeitsordnung im konkreten Einzelfall durch die jeweiligen Spruchkörper. Dies stellt eine rechtsprechende Tätigkeit dar, welche die jeweiligen Spruchkörper in richterlicher Unabhängigkeit ausüben, und für die der Gerichtspräsident weder als solcher noch als Präsidiumsmitglied Verantwortung trägt.
c) Letztlich lässt sich eine Befangenheit des Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch auch nicht aus dem Vorwurf herleiten, tatsächlich vorgelegte fachgerichtliche Entscheidungen seien in dem Beschluss vom 2. Juni 2026 übergangen worden. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführer neben der umfangreichen Verfassungsbeschwerde unter anderem die Gerichtsakten der drei Ausgangsverfahren des Verwaltungsgerichts Düsseldorf als Beiakten übersandt und sich darin auch die drei angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf befunden haben. Weiter ist richtig, dass die 1. Kammer in dem Beschluss vom 2. Juni 2026 ausgeführt hat, dass die Entscheidungen nicht vorgelegt worden seien, und unter anderem hierauf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung gestützt hat. Indes bilden Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters - selbst wenn sie vorliegen - grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. exemplarisch BFH, Beschluss vom 28. Mai 2001 - IV B 4/01, juris, Rn. 43), wobei sich solche gegebenenfalls aus groben Verfahrensverstößen herleiten lassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 - VerfGH 189/20.VB-2, juris, Rn. 19). Derartige Anhaltspunkte haben die Beschwerdeführer indes weder mit ihrem Befangenheitsgesuch aufgezeigt noch sind sie aus der sonstigen Aktenlage ersichtlich. So ist der Vortrag der Beschwerdeführer bereits widersprüchlich. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2026 kritisieren sie vorrangig die elektronische Aktenführung des Verfassungsgerichtshofs. Dazu führen sie insbesondere aus, es sei verständlich, dass die Richter bei der Bearbeitung davon ausgegangen seien, dass mehr Informationen nicht vorgelegen hätten. Denn die Beiakten seien in eine zweite Akte mit gleichem Aktenzeichen aufgenommen worden und in dem Vorblatt der Gerichtsakte sei kein Hinweis auf die Beiakten enthalten gewesen. Demgegenüber machen sie mit Schriftsatz vom 14. Juni 2026 geltend, Vizepräsident Prof. Dr. Heusch als Berichterstatter des Verfahrens hätte „durch einen einfachen Blick in die Hauptakte die Prüfvermerke über den Eingang der Anlagen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift auffinden müssen.“ Weder aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführer noch aus der sonstigen Aktenlage ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtberücksichtigung der übersandten Entscheidungen auf mehr als einem bloßen Versehen des Berichterstatters (sowie der übrigen Kammermitglieder) beruht hat. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer selbst ausführen, die Beiakten seien aus der Hauptakte heraus für die Kammermitglieder nur erkennbar gewesen, wenn die Kammermitglieder neben der über 3.000 Blatt beinhaltenden Hauptakte, welche selbst zahlreiche Anlagen enthielt, noch jeden Prüfvermerk im Einzelnen studiert hätten. Ein solches bloßes Versehen, das - wie sich schon aus den vorgenannten Ausführungen ergibt - offensichtlich nicht als grober Verfahrensverstoß einzustufen ist, genügt zur Begründung der Befangenheit nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 - VerfGH 189/20.VB-2, juris, Rn. 19). Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob die Kammermitglieder überhaupt verpflichtet gewesen wären, in umfangreichen Beiakten nach den angefochtenen Entscheidungen zu suchen.
Soweit die Beschwerdeführer aus den vorgenannten Umständen dennoch Anhaltspunkte für eine Befangenheit (nur) des Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch herleiten wollen, begründen sie dies mit der Mutmaßung, Prof. Dr. Heusch habe „ein institutionelles Eigeninteresse […] das eigene Heimatgericht vor einer verfassungsrechtlichen Beanstandung zu schützen“. Wie bereits ausgeführt, gibt jedoch allein der Umstand, dass der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshof Prof. Dr. Heusch zugleich Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und damit desjenigen Gerichts ist, dessen Entscheidungen unter anderem Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gewesen sind, aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei keinen Anlass für die Besorgnis der Befangenheit.