Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW

Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 30.06.2026 – VerfGH 45/26.VB-2 und VerfGH 46/26.VB-2

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0630.VERFGH45.26VB2UND.00

G r ü n d e :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

a) Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich jedenfalls daraus, dass sie den Begründungsanforderungen nicht genügt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG be­darf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der ange­griffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens er­möglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hin­sichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände voll­ständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Ent­scheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsät­ze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerde­führer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 26. März 2026 - VerfGH 38/26.VB-2 u. a., juris, Rn. 2).

Der Beschwerdeführer muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevi­sionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angegriffene Maßnahme auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der Maßnahme und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden ver­fassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. Juni 2025 - VerfGH 26/25.VB-2, juris, Rn. 17). Die Begründung darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zustän­digen Fachgerichte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 - VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung insgesamt nicht. So­weit der Beschwerdeführer sich nicht auf einfachrechtliche und tatsächliche Bean­standungen beschränkt, wird das maßgebliche Geschehen im Wesentlichen ledig­lich kursorisch und jedenfalls nicht derart vollständig und aus sich heraus nachvoll­ziehbar dargelegt, dass eine verlässliche verfassungsrechtliche Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungsbehauptungen ohne weite­re Nachforschungen in den beigefügten Unterlagen oder durch weitere beizuzie­hende Akten möglich wäre.

b) Offenbleiben kann damit, inwieweit die Unzulässigkeit der Verfassungsbe­schwerde auch daraus folgt, dass der Beschwerdeführer - wie sein als Anlage beigefügtes Schreiben an das Bundesverfassungsgericht vom 26. April 2026 nahe­legt - in derselben Sache bereits Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfas­sungsgericht erhoben hat (vgl. § 53 Abs. 1 Halbs. 2 VerfGHG), er - etwa in Bezug auf die Zurückweisung seiner Strafanzeigen durch den Bescheid der General­staatsanwaltschaft vom 12. März 2026 mit Blick auf das dagegen eingeleitete Kla­geerzwingungsverfahren - den Rechtsweg noch nicht erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) oder er - etwa hinsichtlich der verweigerten Akteneinsicht nach § 147 StPO (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2021 - VerfGH 141/20.VB-3, juris, Rn. 14) - unzulässigerweise die Anwendung materiellen Bun­desrechts rügt (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Re­ge­lung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.