Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 30.06.2026 – VerfGH 45/26.VB-2 und VerfGH 46/26.VB-2
Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0630.VERFGH45.26VB2UND.00
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
a) Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich jedenfalls daraus, dass sie den Begründungsanforderungen nicht genügt.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 26. März 2026 - VerfGH 38/26.VB-2 u. a., juris, Rn. 2).
Der Beschwerdeführer muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angegriffene Maßnahme auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der Maßnahme und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. Juni 2025 - VerfGH 26/25.VB-2, juris, Rn. 17). Die Begründung darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 - VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung insgesamt nicht. Soweit der Beschwerdeführer sich nicht auf einfachrechtliche und tatsächliche Beanstandungen beschränkt, wird das maßgebliche Geschehen im Wesentlichen lediglich kursorisch und jedenfalls nicht derart vollständig und aus sich heraus nachvollziehbar dargelegt, dass eine verlässliche verfassungsrechtliche Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungsbehauptungen ohne weitere Nachforschungen in den beigefügten Unterlagen oder durch weitere beizuziehende Akten möglich wäre.
b) Offenbleiben kann damit, inwieweit die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch daraus folgt, dass der Beschwerdeführer - wie sein als Anlage beigefügtes Schreiben an das Bundesverfassungsgericht vom 26. April 2026 nahelegt - in derselben Sache bereits Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat (vgl. § 53 Abs. 1 Halbs. 2 VerfGHG), er - etwa in Bezug auf die Zurückweisung seiner Strafanzeigen durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. März 2026 mit Blick auf das dagegen eingeleitete Klageerzwingungsverfahren - den Rechtsweg noch nicht erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) oder er - etwa hinsichtlich der verweigerten Akteneinsicht nach § 147 StPO (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2021 - VerfGH 141/20.VB-3, juris, Rn. 14) - unzulässigerweise die Anwendung materiellen Bundesrechts rügt (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.